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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. G in W, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 6. Juli 2005, Zl. B 160/05, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29. April 2005 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 6.907,11 festgesetzt. 1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29. April 2005 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 6.907,11 festgesetzt.
Die Begründung dieses Bescheides lautet:
"Aufgrund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 2001 wie folgt ermittelt:
Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Beitragszahlungen 2001
564.968,00 - 112.485,13 + 173.883,00 + 0,00 = ATS 626.365,87 (EUR 45.519,78).
Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monat(e) berechnet.
Für 10 Monate(e) wurde der Beitrag gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung berechnet. Für 10 Monate(e) wurde der Beitrag gemäß Abschnitt I Absatz eins, der Beitragsordnung berechnet.
Für 2 Monat(e) wurde der Beitrag gemäß Abschnitt I Abs. 9 der Beitragsordnung berechnet. Für 2 Monat(e) wurde der Beitrag gemäß Abschnitt I Absatz 9, der Beitragsordnung berechnet.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt." Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Absatz 9, der Beitragsordnung festgelegt."
2. Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) bekämpfte den erstinstanzlichen Bescheid "dem Grunde und der Höhe nach" und brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Verwaltungsausschuss die Bemessungsgrundlage ermittelt habe; angegebene Zahlen seien "unrichtig und nicht nachvollziehbar, zumal dunkel bleibt, warum die Basis von 2001 bis 2004 herangezogen" werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung (Beschwerde) des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und dieser bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die im bekämpften Bescheid herangezogenen Zahlen seien aus der vom Beschwerdeführer abgegebenen Beitragserklärung für das Jahr 2004 samt Beilagen ermittelt worden. Gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung seien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Jahres heranzuziehen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die im bekämpften Bescheid herangezogenen Zahlen seien aus der vom Beschwerdeführer abgegebenen Beitragserklärung für das Jahr 2004 samt Beilagen ermittelt worden. Gemäß Abschnitt IV Absatz 5, der Beitragsordnung seien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Jahres heranzuziehen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 179/2004 lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, lauten (auszugsweise):
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
...
1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) lauten (auszugsweise):
"I. FONDSBEITRAG
...
IV. VERFAHREN römisch vier. VERFAHREN
...
Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
..."
2. Zum Beschwerdevorbringen, das an den vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004 gestellten Befreiungsantrag mit dem Hinweis anknüpft, eine rückwirkende Befreiung hätte im Beschwerdefall schon deshalb Platz greifen müssen, weil die Behörde ihrerseits eine rechtzeitige Beitragsvorschreibung unterlassen habe und den Beschwerdeführer nicht über die Notwendigkeit eines Befreiungsantrages aufgeklärt hätte, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/11/0134, verwiesen werden. Aus den im zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet. 2. Zum Beschwerdevorbringen, das an den vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004 gestellten Befreiungsantrag mit dem Hinweis anknüpft, eine rückwirkende Befreiung hätte im Beschwerdefall schon deshalb Platz greifen müssen, weil die Behörde ihrerseits eine rechtzeitige Beitragsvorschreibung unterlassen habe und den Beschwerdeführer nicht über die Notwendigkeit eines Befreiungsantrages aufgeklärt hätte, kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/11/0134, verwiesen werden. Aus den im zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
3. Soweit der Beschwerdeführer Verjährung bzw. Verschweigung des Fondsbeitrags für das Jahr 2004 geltend macht, kann wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/11/0101, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof sich mit einem gegen die Vorschreibung von Fondsbeiträgen erhobenen Verjährungseinwand auseinandergesetzt und ihn als unberechtigt erkannt hat. 3. Soweit der Beschwerdeführer Verjährung bzw. Verschweigung des Fondsbeitrags für das Jahr 2004 geltend macht, kann wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/11/0101, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof sich mit einem gegen die Vorschreibung von Fondsbeiträgen erhobenen Verjährungseinwand auseinandergesetzt und ihn als unberechtigt erkannt hat.
4.1. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die von der belangten Behörde herangezogene Beitragsgrundlage sei nicht nachvollziehbar; die angegebenen Zahlen seien schon wegen seines Befreiungsantrags vom 25. Oktober 2004 unrichtig; überdies hätte spätestens mit 1. November 2004 eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen müssen.
4.2. Dieses Vorbringen ist zielführend.
Der vollständige Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheids wurde oben dargestellt. Dieser Begründung kann entnommen werden, dass die belangte Behörde ausgehend von einem "Jahresbruttogrundgehalt" von S 564.968,-- unter Abzug "anteiliger Werbungskosten" von S 112.485,13 und Hinzurechnung eines "Gewinns" von S 173.883,-- eine Bemessungsgrundlage von S 626.365,87 (EUR 45.519,78) errechnet hat.
Die daran anschließenden Ausführungen, der Beitrag sei für zehn Monate gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung, für zwei Monate gemäß Abschnitt I Abs. 9 der Beitragsordnung berechnet worden, legen nahe, dass seitens der belangten Behörde bei der Berechnung der Beitragshöhe die ab 1. November 2004 erfolgte teilweise Befreiung von der Beitragspflicht nicht unberücksichtigt geblieben ist. Abschnitt I Abs. 9 der Beitragsordnung regelt nämlich die Höhe des Fondsbeitrages für Fondsmitglieder, die gemäß § 7 der Satzung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil befreit sind. Die belangte Behörde hat zwar offensichtlich nicht für das gesamte Jahr 2004 den Fondsbeitrag nach Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung errechnet (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 45.519,78 ergäbe sich bei einem Beitragssatz von 15,8 % ein Fondsbeitrag von EUR 7.192, 13), sie hat es aber unterlassen, konkret darzustellen, wie sie zu dem angenommenen Fondsbeitrag von EUR 6.907,11 gelangt, insbesondere welcher Fondsbeitrag sich für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2004 und welcher sich für den Zeitraum November bis Dezember 2004 errechnet. Die daran anschließenden Ausführungen, der Beitrag sei für zehn Monate gemäß Abschnitt I Absatz eins, der Beitragsordnung, für zwei Monate gemäß Abschnitt I Absatz 9, der Beitragsordnung berechnet worden, legen nahe, dass seitens der belangten Behörde bei der Berechnung der Beitragshöhe die ab 1. November 2004 erfolgte teilweise Befreiung von der Beitragspflicht nicht unberücksichtigt geblieben ist. Abschnitt I Absatz 9, der Beitragsordnung regelt nämlich die Höhe des Fondsbeitrages für Fondsmitglieder, die gemäß Paragraph 7, der Satzung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil befreit sind. Die belangte Behörde hat zwar offensichtlich nicht für das gesamte Jahr 2004 den Fondsbeitrag nach Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung errechnet (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 45.519,78 ergäbe sich bei einem Beitragssatz von 15,8 % ein Fondsbeitrag von EUR 7.192, 13), sie hat es aber unterlassen, konkret darzustellen, wie sie zu dem angenommenen Fondsbeitrag von EUR 6.907,11 gelangt, insbesondere welcher Fondsbeitrag sich für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2004 und welcher sich für den Zeitraum November bis Dezember 2004 errechnet.
5. Zudem erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde angenommene Bemessungsgrundlage sei nicht nachvollziehbar, als begründet:
Im angefochtenen Bescheid wird dazu lediglich ausgeführt, die "herangezogenen Zahlen" seien aus der vom Beschwerdeführer abgegebenen Beitragserklärung für das Jahr 2004 samt Beilagen ermittelt worden. Die belangte Behörde hat es allerdings verabsäumt, nachvollziehbar darzulegen, warum anstelle des vom Beschwerdeführer in seiner "Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2001 zur Festsetzung des Fondsbeitrages und der Kammerumlage für das Jahr 2004" genannten Betrages von S 549.149,-- als Bruttojahresgrundgehalt im angefochtenen Bescheid ein diesbezüglicher Betrag von S 564.968,-- angenommen wird. Ebenso warum ausgehend von den vom Beschwerdeführer in der genannten Erklärung angegebenen Beträgen für Werbungskosten von S 154.190 ("Werbungskosten laut Bescheid, Post 230+225+226") und S 50.316,-- ("andere Werbungskosten laut Bescheid"), zusammen also S 204.506.--, ein Betrag von (bloß) S 112.485,13 als "anteilige Werbungskosten" in die Berechnung eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerügt, dass die von der Erstbehörde angenommene Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar sei. Von der belangten Behörde wurde dieser Verfahrensmangel nicht behoben.
6. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Unterlassung des gerügten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 6. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Unterlassung des gerügten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 9. Oktober 2008
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110166.X00Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009