Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Augenheilkunde und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Augenheilkunde und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 in Verbindung mit §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 in Verbindung mit §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Arzt tätig und wurde mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 2. August 1988 von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds (mit Ausnahme des Beitrages für die Todesfallbeihilfe) gemäß §7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds befreit. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist als Arzt tätig und wurde mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekamme... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: StGG Art5 ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF BGBl I 179/2004 und BGBl I 156/2005BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien StGG Art. 5 heute StGG Art. 5 gültig ab 23.12.1867 ÄrzteG 1998 § 109 ... mehr lesen...