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82 GesundheitsrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammer wegen Pflichtverletzung mangels einer - sowohl im Zeitraum der Entstehung der Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen - RechtsgrundlageSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 in Verbindung mit §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.
2. Mit gesonderten Bescheiden hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998 bis 2002 inklusive eines Säumniszuschlages festgesetzt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 1. März 2006 in einem abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In ihr begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und behauptet, durch diesen insbesondere in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums als auch Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden zu sein.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Mit §109 Abs5 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 179/2004 (Gesundheitsreformgesetz 2005), wurde erstmals der Verordnungsgeber ermächtigt, in der Beitragsordnung, in jenen Fällen, in denen der Verpflichtung zur Bekanntgabe der für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben nicht zeitgerecht entsprochen wurde, die Vorschreibung eines - 10 % des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigenden - Säumniszuschlages vorsehen zu können. Diese Regelung trat am 31. Dezember 2004 in Kraft; durch die 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 156/2005, wurde die Möglichkeit zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages jedoch mit 1. Jänner 2006 beseitigt. Eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung eines Säumniszuschlages durch den Verordnungsgeber bietet §109 Abs5 ÄrzteG 1998 sohin lediglich in der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2005. 1. Mit §109 Abs5 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004, (Gesundheitsreformgesetz 2005), wurde erstmals der Verordnungsgeber ermächtigt, in der Beitragsordnung, in jenen Fällen, in denen der Verpflichtung zur Bekanntgabe der für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben nicht zeitgerecht entsprochen wurde, die Vorschreibung eines - 10 % des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigenden - Säumniszuschlages vorsehen zu können. Diese Regelung trat am 31. Dezember 2004 in Kraft; durch die 7. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005,, wurde die Möglichkeit zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages jedoch mit 1. Jänner 2006 beseitigt. Eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung eines Säumniszuschlages durch den Verordnungsgeber bietet §109 Abs5 ÄrzteG 1998 sohin lediglich in der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2005.
Mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, wurde - auf Grundlage des §195 Abs5 ÄrzteG 1998 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 - die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds dahingehend geändert, dass "für zu schätzende Fondsbeiträge ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 v.H. des aushaftenden Beitrages verrechnet wird". Eine Vorschreibung eines Säumniszuschlages ist jedoch aufgrund der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 beschlossenen Änderungen, kundgemacht in "doktorinwien" 7-8/07, rückwirkend seit 1. Jänner 2006 nicht mehr möglich.
Sohin existiert lediglich für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Grundlage zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages im ÄrzteG 1998 als auch in der Beitragsordnung.
2. §75 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), BGBl. 373/1984 idF BGBl. 100/1994 (aufgehoben durch BGBl. I 169/1998), lautete: 2. §75 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Bundesgesetzblatt 373 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 1994, (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,), lautete:
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§75.
2.1. §109 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 169/1998 lautete: 2.1. §109 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998, lautete:
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§109.
2.2. Mit BGBl. I 110/2001 wurde §109 Abs5 erster Satz ÄrzteG 1998 wie folgt geändert: 2.2. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2001, wurde §109 Abs5 erster Satz ÄrzteG 1998 wie folgt geändert:
"Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist."
2.3. Mit BGBl. I 179/2004 wurde §109 Abs5 ÄrzteG 1998 folgender Satz angefügt: 2.3. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004, wurde §109 Abs5 ÄrzteG 1998 folgender Satz angefügt:
"Für diesen Fall kann die Beitragsordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen."
2.4. §109 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 156/2005 (In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2006) lautet: 2.4. §109 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005, (In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2006) lautet:
"§109.
2.5. §195 ÄrzteG 1998 idgF lautet:
"4. Hauptstück
Aufsichtsrecht
§195.
3. Mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000 wurde folgender für das Jahr 1998 geltender Abschnitt IV der Beitragsordnung - kundgemacht in "doktorinwien" vom Juni 2001 - beschlossen: 3. Mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000 wurde folgender für das Jahr 1998 geltender Abschnitt römisch vier der Beitragsordnung - kundgemacht in "doktorinwien" vom Juni 2001 - beschlossen:
"IV. Verfahren
3.1. Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999, kundgemacht im "Wiener Arzt" 7/8a vom Juli 2000, wurde folgender mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft tretende Abschnitt IV der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erlassen: 3.1. Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999, kundgemacht im "Wiener Arzt" 7/8a vom Juli 2000, wurde folgender mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft tretende Abschnitt römisch vier der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erlassen:
"IV. Verfahren
3.2. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2005 folgende - in "doktorinwien" 10/2005 kundgemachte - Änderungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abschnitt IV sind rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. 3.2. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2005 folgende - in "doktorinwien" 10/2005 kundgemachte - Änderungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abschnitt römisch vier sind rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
"Artikel 1
1. bis 3. ...
4. In Abschnitt IV Abs7 erster Satz wird das Wort 'ärztlich' durch das Wort 'ärztlicher' ersetzt. 4. In Abschnitt römisch vier Abs7 erster Satz wird das Wort 'ärztlich' durch das Wort 'ärztlicher' ersetzt.
5. In Abschnitt IV Abs7 wird folgender Satz angefügt: 5. In Abschnitt römisch vier Abs7 wird folgender Satz angefügt:
'Für zu schätzende Fondsbeiträge wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 v.H. des aushaftenden Beitrages verrechnet.'
6. bis 9. ..."
3.3. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 Abschnitt IV Abs7 der Beitragsordnung, kundgemacht in "doktorinwien" 7-8/07, rückwirkend mit 1. Jänner 2006, neu gefasst: 3.3. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 Abschnitt römisch vier Abs7 der Beitragsordnung, kundgemacht in "doktorinwien" 7-8/07, rückwirkend mit 1. Jänner 2006, neu gefasst:
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2006 werden Beschwerden gegen die Festsetzung der Fondsbeiträge für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 und die Erhöhung des jeweiligen Beitragsrückstandes um einen Säumniszuschlag in Höhe von 10 % abgewiesen.
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hält in der Begründung des Bescheides fest, dass es sich bei dem Säumniszuschlag "nicht um eine Folge der Säumigkeit mit der Zahlung, wie etwa Verzugszinsen, sondern um eine Sanktion des Verstoßes gegen die Meldepflichten" handelt.
Demgemäß geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass durch den "Säumniszuschlag" eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden sollte, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren.
In der vorliegenden Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.
2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
3. Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der Behörde jedoch bei Erlassung des Bescheides vorzuwerfen:
Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 1998 bis 2002 zulässig wäre, übersieht sie, dass keine Grundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages für den in Betracht kommenden Zeitraum, nämlich für die Jahre 1998 bis 2002, existiert. Daran mag auch der Umstand nichts verändern, dass für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 für die in diesem Zeitraum iSd §109 Abs5 ÄrzteG 1998 entstandene Pflichtverletzung allenfalls diese Pflichtverletzung durch eine einmalige Festlegung eines Säumniszuschlages geahndet werden konnte. Der Gerichtshof kann es dahingestellt lassen, ob der Säumniszuschlag als materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift zu qualifizieren ist, da weder im Zeitraum, als die Beitragspflichten entstanden waren noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages vorhanden war.
Dadurch, dass die Behörde jedoch für die Jahre 1998 bis 2002 einen Säumniszuschlag erhob, hat sie einen derart schweren Fehler begangen, dass der angefochtene Bescheid schon deswegen aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 180,--.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher mündlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B821.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009