RS Vfgh 2007/9/25 B821/06 - B826/06, B1167/06

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StGG Art5
ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF BGBl I 179/2004 und BGBl I 156/2005
BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammer wegen Pflichtverletzung mangels einer - sowohl im Zeitraum der Entstehung der Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen - Rechtsgrundlage

Rechtssatz

Einführung der Ermächtigung an den Verordnungsgeber der BeitragsO zur Normierung eines Säumniszuschlags mit §109 Abs5 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004, in Kraft getreten am 31.12.04; entsprechende, rückwirkende Festlegung eines Säumniszuschlags mit 01.01.05 in der BeitragsO; Aufhebung der Verordnungsermächtigung in BGBl I 156/2005 mit 01.01.06; Vorschreibung eines Säumniszuschlages aufgrund der am 27.06.06 rückwirkend beschlossenen Änderung der BeitragsO seit 01.01.06 nicht mehr zulässig.Einführung der Ermächtigung an den Verordnungsgeber der BeitragsO zur Normierung eines Säumniszuschlags mit §109 Abs5 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004,, in Kraft getreten am 31.12.04; entsprechende, rückwirkende Festlegung eines Säumniszuschlags mit 01.01.05 in der BeitragsO; Aufhebung der Verordnungsermächtigung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005, mit 01.01.06; Vorschreibung eines Säumniszuschlages aufgrund der am 27.06.06 rückwirkend beschlossenen Änderung der BeitragsO seit 01.01.06 nicht mehr zulässig.

Durch den "Säumniszuschlag" sollte eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren.

Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 1998 bis 2002 zulässig wäre, übersieht sie, dass keine Grundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages für den in Betracht kommenden Zeitraum, nämlich für die Jahre 1998 bis 2002, existiert. Daran mag auch der Umstand nichts verändern, dass für den Zeitraum 01.01.05 bis 31.12.05 für die in diesem Zeitraum iSd §109 Abs5 ÄrzteG 1998 entstandene Pflichtverletzung allenfalls diese Pflichtverletzung durch eine einmalige Festlegung eines Säumniszuschlages geahndet werden konnte. Weder im Zeitraum, als die Beitragspflichten entstanden waren noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war eine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages vorhanden.

Siehe ebenso: B826/06 und B1167/06, beide E v 25.09.07.

Entscheidungstexte

  • B 821/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2007 B 821/06
    JFT_09929075_06B00826_2 TE VfGH Erkenntnis 2007/09/25 B 826/06 JFT_09929075_06B01167 TE VfGH Erkenntnis 2007/09/25 B 1167/06

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B821.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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