Entscheidungen zu § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 2012/10/9 B279/12

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich s... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 09.10.2012

RS Vfgh 2012/10/9 B279/12

Index: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §109 Abs2Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NiederösterreichBeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ÄrzteG 1998 § 109 heute ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 09.10.2012

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