RS Vfgh 2012/10/9 B279/12

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich
BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Leitsatz

Ablehnung einer Beschwerde

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §14 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und des Art1.A.I.2 und 1.A.II.1.a) der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sowie gegen §109 Abs2 ÄrzteG 1998.

Das Beschwerdevorbringen lässt mit Blick auf den Umstand, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Ermittlung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds ex lege zu berücksichtigen ist und dass die Wohlfahrtsfondsbeiträge gem §15 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit ermäßigt oder ganz nachgelassen werden können, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

  • B279/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2012 B279/12

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B279.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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