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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2Leitsatz
Ablehnung einer BeschwerdeSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.römisch zwei. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung.
Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des §14 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und des Art1.A.I.2 und 1.A.II.1.a) der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich behauptet wird, ist sie nicht geeignet, beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dagegen zu erwecken, dass bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen abgestellt wird. Auch gegen §109 Abs2 Ärztegesetz 1998 hegt der Gerichtshof keine Bedenken (so bereits VfSlg 10.389/1984 zu §44 Abs2 Ärztegesetz idF BGBl 373/1984). Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des §14 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und des Art1.A.I.2 und 1.A.II.1.a) der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich behauptet wird, ist sie nicht geeignet, beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dagegen zu erwecken, dass bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen abgestellt wird. Auch gegen §109 Abs2 Ärztegesetz 1998 hegt der Gerichtshof keine Bedenken (so bereits VfSlg 10.389 aus 1984, zu §44 Abs2 Ärztegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 373 aus 1984,).
Das Beschwerdevorbringen lässt mit Blick auf den Umstand, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Ermittlung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds ex lege zu berücksichtigen ist und dass die Wohlfahrtsfondsbeiträge gemäß §15 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (zu diesen ua. VwGH 17.12.1998, 98/11/0176; 21.11.2006, 2005/11/0099; 24.5.2011, 2008/11/0182) nach Billigkeit ermäßigt oder ganz nachgelassen werden können, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Ärzte Versorgung, VersorgungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B279.2012Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014