Index
L94053 Ärztekammer Niederösterreich;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Dr. E G in K, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2 vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 24. September 2008, Zl. WFF/BA/2007/29686, betreffend Ermäßigung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Ärztekammer für Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin - unter Beilage von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden - den Antrag auf "rückwirkende Ermäßigung" der - noch nicht entrichteten - Beiträge zur Grundrente "im größtmöglichen Ausmaß". Sie brachte zur Begründung - zusammengefasst - vor, auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Ordination habe sie in den Jahren 2000 bis laufend mit Ausnahme der Grundrente alle Beiträge und Umlagen entrichtet. Im Jahr 2006 sei bei ihr ein Karzinom diagnostiziert worden, auf Grund dessen sie nicht nur eine physische, sondern auch eine psychische Belastung erlitten habe. Mit 15. Dezember 2006 werde sie wieder stationär zu einer weiteren Operation aufgenommen und werde für einige Zeit wieder arbeitsunfähig sein.
Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 13. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Ansuchen in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 31. Jänner 2007 behandelt worden und der Bescheid in Ausarbeitung sei. Es werde ihr mitgeteilt, dass ihrem Ansuchen um Ermäßigung der Beiträge für die Jahre 2002 bis 2004 stattgegeben werden würde. Um auch eine Ermäßigung der Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 vornehmen zu können, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, als Entscheidungsgrundlage auch die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide bzw. die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 zu übersenden.
Mit Bescheid vom 21. April 2008 sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 109 Abs. 2 und 111 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich insofern stattgegeben werde, als der Beitrag zur Grundrente für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 auf EUR 0,-- ermäßigt werde. Durch diese Ermäßigung reduziere sich die Höhe der Leistungsansprüche im aliquoten Ausmaß gemäß §§ 17 und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Tätigkeit als "berücksichtigungswürdig gewertet" und ihrem Antrag stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 21. April 2008 sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 109, Absatz 2, und 111 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich insofern stattgegeben werde, als der Beitrag zur Grundrente für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 auf EUR 0,-- ermäßigt werde. Durch diese Ermäßigung reduziere sich die Höhe der Leistungsansprüche im aliquoten Ausmaß gemäß Paragraphen 17, und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Tätigkeit als "berücksichtigungswürdig gewertet" und ihrem Antrag stattgegeben werde.
Mit weiterem Bescheid vom 21. April 2008 sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds gemäß §§ 109 Abs. 3 und 111 ÄrzteG 1998 abgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - dies wurde in einer Tabelle dargestellt - entsprechend § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Beitragshöchstgrenze durch die "bestehende Beitragshöhe" nicht überschritten werde und die Beschwerdeführerin keine weiteren Ermäßigungsgründe vorgebracht habe.Mit weiterem Bescheid vom 21. April 2008 sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds gemäß Paragraphen 109, Absatz 3 und 111 ÄrzteG 1998 abgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - dies wurde in einer Tabelle dargestellt - entsprechend Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 die Beitragshöchstgrenze durch die "bestehende Beitragshöhe" nicht überschritten werde und die Beschwerdeführerin keine weiteren Ermäßigungsgründe vorgebracht habe.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den zweitgenannten - den Antrag auf Ermäßigung abweisenden - erstinstanzlichen Bescheid vom 21. April 2008. Sie brachte darin - zusammengefasst - vor, sie habe durch ihren Steuerberater sämtliche auf ihr Einkommen bezügliche Unterlagen für die Jahre 2001 bis 2004 vorgelegt. Der Antrag habe sich in gleicher Weise auf alle Jahre ab 2000 und folgende bezogen, dennoch sei die Ermäßigung für die Jahre 2000, 2001 und 2005 bis 2006 abgewiesen worden. Sie sei auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, den Saldo zu begleichen, auch ihr Überziehungsrahmen sei ausgeschöpft. Für die Jahre 2005 und 2006 könne sie auf Grund ihrer Erkrankung ihre Tätigkeit nur vermindert ausüben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. September 2008 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"Über die Beschwerde vom 06.12.2006 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 24.04.2007, AZ WFF/ERM/2007/09822, ergeht aufgrund des Beschlusses des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gemäß § 113 Abs 4 bis 7 Ärztegesetz 1998, BGBl Nr. 169/1998, idgF, in seiner Sitzung am 25.06.2008 folgende Entscheidung:"Über die Beschwerde vom 06.12.2006 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 24.04.2007, AZ WFF/ERM/2007/09822, ergeht aufgrund des Beschlusses des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gemäß Paragraph 113, Absatz 4, bis 7 Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1998,, idgF, in seiner Sitzung am 25.06.2008 folgende Entscheidung:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 1991/51 (AVG), idgF, teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass er nunmehr zu lauten hat: 1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 1991/51 (AVG), idgF, teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass er nunmehr zu lauten hat:
Der monatliche Beitrag zur Grundrente wird gemäß §§ 109 Abs. 2 und 111 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF, iVm § 15 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idF 01.01.2088, für den Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2001 sowie von 01.01.2005 bis 31.12.2006 auf 50 % des Pflichtbeitrages gemäß Art. 1.A.l.1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF, ermäßigt.Der monatliche Beitrag zur Grundrente wird gemäß Paragraphen 109, Absatz 2 und 111 Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, in der Fassung 01.01.2088, für den Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2001 sowie von 01.01.2005 bis 31.12.2006 auf 50 % des Pflichtbeitrages gemäß Artikel eins Punkt A, Punkt l, Punkt eins, der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF, ermäßigt.
Durch die Ermäßigung der zu entrichtenden Beiträge erfolgt gemäß §§ 17 und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds für den angeführten Zeitraum eine Leistungskürzung im aliquoten Ausmaß der Beitragsreduktion.Durch die Ermäßigung der zu entrichtenden Beiträge erfolgt gemäß Paragraphen 17, und 26 der Satzung des Wohlfahrtsfonds für den angeführten Zeitraum eine Leistungskürzung im aliquoten Ausmaß der Beitragsreduktion.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 109 Abs. 2 und 111 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF, als unbegründet abgewiesen."Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 109, Absatz 2, und 111 Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF, als unbegründet abgewiesen."
Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beitragsermäßigung abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin neben dem "Ermäßigungsgrund der Höhe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht habe, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei die im § 109 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 definierte Beitragshöchstgrenze durch die in den fraglichen Zeiträumen vorgeschriebenen Beiträge nicht überschritten worden. Die rechtskräftige Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über die Beitragshöhe in den Jahren 2002 bis 2004 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und habe daher keinen Einfluss auf die Entscheidung.Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beitragsermäßigung abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin neben dem "Ermäßigungsgrund der Höhe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht habe, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei die im Paragraph 109, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 definierte Beitragshöchstgrenze durch die in den fraglichen Zeiträumen vorgeschriebenen Beiträge nicht überschritten worden. Die rechtskräftige Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über die Beitragshöhe in den Jahren 2002 bis 2004 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und habe daher keinen Einfluss auf die Entscheidung.
An die abweisende Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde sei die belangte Behörde nicht gebunden, sondern sie könne die Entscheidung in jede Richtung abändern. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft und erkannt, dass sie zwar durch ihre Krankheit in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei, in den fraglichen Zeiträumen jedoch dennoch "verhältnismäßig hohe Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" erzielt habe, sodass die beantragte "Nullstellung" der Wohlfahrtsfondsbeiträge als nicht angemessen gewertet werde. Um jedoch auf die beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation sowie auf die angespannte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen, habe die belangte Behörde eine Ermäßigung des Beitrages zur Grundrente auf 50 % des Pflichtbeitrages für angemessen erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin erklärt, dass der angefochtene Bescheid insoweit bekämpft werde, als die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 lediglich auf 50 % und nicht wie für die Jahre 2002, 2003 und 2004 auf 0 % ermäßigt bzw. nicht zur Gänze nachgelassen werde, mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der mit BGBl. I Nr. 156/2005 geänderten Fassung) sind (auszugsweise) vonFolgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, geänderten Fassung) sind (auszugsweise) von
Interesse:
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet."§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
...
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen." Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."
Folgende Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der von der Vollversammlung mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 geänderten und von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 14. Jänner 2008 per 1. Jänner 2008 genehmigten Fassung; im Folgenden: Satzung) sind auszugsweise von Interesse:
"§ 15
Ermäßigung der Beiträge
a) für die Dauer des Mutterschutzurlaubs im Sinne der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl I Nr. 221/1979, idgF, und a) für die Dauer des Mutterschutzurlaubs im Sinne der Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, idgF, und
b) für die Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter- Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idgF, sofern der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001, BGBl I Nr. 103/2001, idgF, monatlich nachgewiesen wird und das bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht binnen drei Jahren ganz oder teilweise zur Rückzahlung vorgeschrieben wird, oder sofern nach Beendigung der Karenz gemäß § 16 Abs 1 nachgewiesen wird, dass die Hinzuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz im Zeitraum der Ermäßigung nicht überschritten wurde, b) für die Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter- Karenzgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, idgF, sofern der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 2, Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, idgF, monatlich nachgewiesen wird und das bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht binnen drei Jahren ganz oder teilweise zur Rückzahlung vorgeschrieben wird, oder sofern nach Beendigung der Karenz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nachgewiesen wird, dass die Hinzuverdienstgrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz im Zeitraum der Ermäßigung nicht überschritten wurde,
c) für die Dauer des Präsenzdienstes gemäß §§ 10 und 19 Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idgF, oder des Zivildienstes gemäß § 1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idgF, sofern der Einberufungsbefehl gemäß § 24 Wehrgesetz bzw. der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 Zivildienstgesetz in Kopie vorgelegt wird und der Wehr- bzw. Zivildienst ohne Unterbrechung abgeleistet wird, c) für die Dauer des Präsenzdienstes gemäß Paragraphen 10 und 19 Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, idgF, oder des Zivildienstes gemäß Paragraph eins, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, idgF, sofern der Einberufungsbefehl gemäß Paragraph 24, Wehrgesetz bzw. der Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 8, Zivildienstgesetz in Kopie vorgelegt wird und der Wehr- bzw. Zivildienst ohne Unterbrechung abgeleistet wird,
d) für die Dauer der Eintragung als Wohnsitzarzt oder Wohnsitzzahnarzt in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste bis zur Inanspruchnahme einer allenfalls zustehenden Altersversorgung, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, wobei unter Nachweis der Höhe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit eine Verlängerung der Ermäßigung gewährt werden kann,
e) im Fall der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Monaten, sofern der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl I Nr. 609/1977, idgF, regelmäßig nach gewiesen wird, wobei die Ermäßigung für die Dauer der Meldung beim zuständigen AMS verlängert werden kann, e) im Fall der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Monaten, sofern der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 609 aus 1977,, idgF, regelmäßig nach gewiesen wird, wobei die Ermäßigung für die Dauer der Meldung beim zuständigen AMS verlängert werden kann,
f) für die Dauer der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, sofern ein Werk- /Dienstvertrag über diese Tätigkeit sowie ein Nachweis über die zu erwartenden Einnahmen daraus vorgelegt wird.
§ 16 Paragraph 16
Überprüfung der Ermäßigung
Umsatzsteuerbescheid, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; jedenfalls auch Einkommenssteuerbescheid).
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über eine "Beschwerde vom 06.12.2006 gegen den Bescheid … vom 24.04.2007, AZ WFF/ERM/2007/09822" entschieden hat. Abgesehen von dem offensichtlich verfehlt zitierten Beschwerdedatum sind auch die Daten des genannten erstinstanzlichen Bescheides nicht nachvollziehbar. Auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens (und auch anhand der Parteienerklärungen) können die Angaben der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf, dass der Bescheid ausdrücklich über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Beiträge für die Jahre 2000, 2001, 2005 und 2006 abspricht, jedoch nicht anders gedeutet werden, als dass damit über die Beschwerde vom 26. April 2008 gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vom 21. April 2008 - in dem Umfang, als ihrem Begehren nicht schon mit dem erstgenannten Bescheid vom selben Tag stattgegeben worden war - entschieden wurde.
Insoweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, es sei ihr Ehemann bei ihr beschäftigt, welcher auf ihre Rechnung osteopathische Behandlungen und Massagen durchführe, die daraus erzielten Einnahmen seien nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beschwerdeführerin einzubeziehen, ist ihr zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat und auch nicht geltend gemacht hat, die "Bemessungsgrundlage" sei durch Aufnahme eines nicht ihr zuordenbaren Einkommens in unrichtiger Höhe herangezogen worden. Die darauf bezüglichen Beschwerdebehauptungen sind daher schon im Hinblick darauf, dass sie unbeachtliche Neuerungen darstellen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die belangte Behörde habe den Bescheid nur unzureichend begründet und insbesondere ihre Lebenssituation, ihre finanzielle Lage und ihre Krankheit nicht entsprechend berücksichtigt. Die belangte Behörde habe nur auf verhältnismäßig hohe Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit einerseits und eine beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation und angespannte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin andererseits verwiesen, ohne näher darauf einzugehen. Insbesondere werde keine Relation zwischen den Einnahmen einerseits und der Lebenssituation und finanziellen Lage der Beschwerdeführerin hergestellt. Der Bescheid lasse auch nicht erkennen, wie die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschätzt werde. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, welcher (geringe) Betrag der Beschwerdeführerin zur Lebensführung zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin sei mit hohen Kreditraten belastet, zumal sie im Jahr 2001 ein Haus erworben habe, in welchem sowohl die eheliche Wohnung (sie sei verheiratet und habe eine 15-jährige Tochter) als auch die Ordination untergebracht sei. Neben dem Erwerb des Hauses seien auch noch die Kosten für die Einrichtung der Ordination und die Renovierungskosten des Hauses angefallen; die in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin treffenden Kreditbelastungen beliefen sich auf rund EUR 3.600 monatlich. Zu dieser Situation sei Ende des Jahres 2005 die schwere Krebserkrankung der Beschwerdeführerin hinzugetreten, die sie im Jänner 2006 zu einer Operation und im Dezember 2006 zu einer Folgeoperation gezwungen hätte, wodurch sich die prekäre finanzielle Situation noch verstärkt habe. Die sofortige Zahlung auch nur von 50 % der ausstehenden Fondsbeiträge würde wohl den wirtschaftlichen Ruin der Beschwerdeführerin bedeuten.
Die belangte Behörde habe im Übrigen auch nicht die sich seit 2006 verschlechternde finanzielle Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt. In den Jahren davor sei das der Einkommensteuer unterworfene Einkommen im Wesentlichen gleich gewesen. Zu diesen Punkten habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf die von ihr als angemessen erachtete Reduktion (von 50 % der Beiträge zur Grundrente für einen Teil der noch offenen Jahre) komme.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht auf.
Die belangte Behörde war im vorliegenden Fall vor die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob in Ansehung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beträge berücksichtigungswürdige Umstände für eine Ermäßigung im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung vorliegen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin vorzunehmen.Die belangte Behörde war im vorliegenden Fall vor die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob in Ansehung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beträge berücksichtigungswürdige Umstände für eine Ermäßigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung vorliegen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, mit weiteren Nachweisen, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), ist das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, mit weiteren Nachweisen, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), ist das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann.
Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar. Insoweit hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die "beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation sowie angespannte finanzielle Lage" der Beschwerdeführerin als Grund für die von ihr ausgesprochene Ermäßigung von 50 % des Pflichtbeitrages zur Grundrente für die aus dem Spruch ersichtlichen Zeiträume erwähnt.Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung dar. Insoweit hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die "beeinträchtigte gesundheitliche Lebenssituation sowie angespannte finanzielle Lage" der Beschwerdeführerin als Grund für die von ihr ausgesprochene Ermäßigung von 50 % des Pflichtbeitrages zur Grundrente für die aus dem Spruch ersichtlichen Zeiträume erwähnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2008/06/0062, mit weiterem Hinweis), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft. Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre daher die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Auswirkungen ihrer Erkrankung und die damit verbundene Einschränkung ihrer ärztlichen Tätigkeit, aus der sie ein hier relevantes Einkommen erzielt, sowie ihre Vermögensverhältnisse zu konkretisieren und im Einzelnen darzulegen, wie sich dadurch ihre gesamte finanzielle Situation verändert hat. Dies hat sie jedoch - wenn man von der Vorlage einzelner Steuerunterlagen absieht - im Verwaltungsverfahren unterlassen und legt diesbezüglich auch in der Beschwerde, die insbesondere auf lange vor der Erkrankung getroffene wirtschaftliche Dispositionen verweist, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227), nichts Konkretes dar. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde zwar, dass die Bezahlung auch nur von 50 % der Beiträge "wohl den wirtschaftlichen Ruin" bedeuten würde, sie hat dies jedoch nicht durch konkrete sachverhaltsbezogene Angaben untermauert. Damit ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hätte, indem sie der Beschwerdeführerin nicht eine über 50 % hinausgehende Ermäßigung gewährte. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2008/06/0062, mit weiterem Hinweis), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft. Auf den vorliegenden Fall bezogen wäre daher die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Auswirkungen ihrer Erkrankung und die damit verbundene Einschränkung ihrer ärztlichen Tätigkeit, aus der sie ein hier relevantes Einkommen erzielt, sowie ihre Vermögensverhältnisse zu konkretisieren und im Einzelnen darzulegen, wie sich dadurch ihre gesamte finanzielle Situation verändert hat. Dies hat sie jedoch - wenn man von der Vorlage einzelner Steuerunterlagen absieht - im Verwaltungsverfahren unterlassen und legt diesbezüglich auch in der Beschwerde, die insbesondere auf lange vor der Erkrankung getroffene wirtschaftliche Dispositionen verweist, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227), nichts Konkretes dar. Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde zwar, dass die Bezahlung auch nur von 50 % der Beiträge "wohl den wirtschaftlichen Ruin" bedeuten würde, sie hat dies jedoch nicht durch konkrete sachverhaltsbezogene Angaben untermauert. Damit ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hätte, indem sie der Beschwerdeführerin nicht eine über 50 % hinausgehende Ermäßigung gewährte.
Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre, für welche ihr Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, das durch die beschriebenen außergewöhnlichen Umstände reduziert war, Bemessungsgrundlage bilden wird, auch einen entsprechend geringeren Betrag an Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zu entrichten haben wird.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. Mai 2011
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110182.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011