Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie haben am 14.05.2010, für Herrn F A, geb. am, eine Kursbestätigung im Sinne des § 5 Abs 6 FSG-Nachschulungsverordnung ausgestellt, obwohl die Nachschulung nicht ordnungsgemäß noch absolviert war, da die Teilnahme an allen Kurssitzungen durch Herrn A nicht gegeben war. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Si... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: FSG-NV §5 Abs6 FSG-NV § 5 heute FSG-NV § 5 gültig ab 01.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2021 FSG-NV § 5 gültig von 21.07.2005 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2005 ... mehr lesen...