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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
FSG-NV §5 Abs6Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung der Frau Mag. E G, geb. am, vertreten durch H-Ha-P & Pa, Rechtsanwälte, O Sch, D gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.05.2011, Zl.: 2/S-36719/10, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie haben am 14.05.2010, für Herrn F A, geb. am, eine Kursbestätigung im Sinne des § 5 Abs 6 FSG-Nachschulungsverordnung ausgestellt, obwohl die Nachschulung nicht ordnungsgemäß noch absolviert war, da die Teilnahme an allen Kurssitzungen durch Herrn A nicht gegeben war.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie haben am 14.05.2010, für Herrn F A, geb. am, eine Kursbestätigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, FSG-Nachschulungsverordnung ausgestellt, obwohl die Nachschulung nicht ordnungsgemäß noch absolviert war, da die Teilnahme an allen Kurssitzungen durch Herrn A nicht gegeben war.
Wegen Verletzung des § 4 Abs 9 FSG iVm § 5 Abs 6 FSG-Nachschulungsverordnung wurde gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 4, Absatz 9, FSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, FSG-Nachschulungsverordnung wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der rechtzeitig durch die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte erhobenen Berufung wurde eingewandt, dass der Bescheid nicht den Bestimmungen des § 44 a VStG entspreche, da im gesamten Verfahren kein Tatort vorgeworfen wurde und überdies der Tatzeitpunkt nicht der 14.05.2010 gewesen sei. Auch könne die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, da sie sich vom 11.05.2010 bis 15.05.2010 im Krankenstand befunden habe. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen, wobei ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wurde.In der rechtzeitig durch die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte erhobenen Berufung wurde eingewandt, dass der Bescheid nicht den Bestimmungen des Paragraph 44, a VStG entspreche, da im gesamten Verfahren kein Tatort vorgeworfen wurde und überdies der Tatzeitpunkt nicht der 14.05.2010 gewesen sei. Auch könne die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, da sie sich vom 11.05.2010 bis 15.05.2010 im Krankenstand befunden habe. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen, wobei ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung trotz ausdrücklicher Beantragung gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung trotz ausdrücklicher Beantragung gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, Ziffer eins, VStG entfallen.
Auf Grundlage des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes in Verbindung mit Erhebungen der Berufungsbehörde (Beischaffung der im Akt nicht enthaltenen verfahrensgegenständlichen Bestätigung; schriftliche Anfragen an Mag. I K und F A) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:Auf Grundlage des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes in Verbindung mit Erhebungen der Berufungsbehörde (Beischaffung der im Akt nicht enthaltenen verfahrensgegenständlichen Bestätigung; schriftliche Anfragen an Mag. römisch eins K und F A) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Mag. E G GmbH, die u.a. in ihrem Institut Go & Dr Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker anbietet. F A nahm in der Zeit von 16.04.2010 bis 14.05.2010 an einer solchen Nachschulung in den Räumlichkeiten der Wirtschaftskammer D teil. Am 12.05.2010 übergab Mag. I K, Mitarbeiterin der Berufungswerberin, in diesen Räumen in D Herrn A eine an die Bezirkshauptmannschaft D gerichtete Bestätigung über die positive Absolvierung der Nachschulung in der Zeit von 16.04.2010 bis 14.05.2010. Diese Bestätigung war wie folgte datiert: Graz, am 14.05.2010. Da F A diese Bestätigung am 14.05.2011, gegen 10.00 Uhr - also noch vor Absolvierung der letzten Einheit, die am 14.05.2010 um 14.00 Uhr stattfinden sollte - der Bezirkshauptmannschaft D vorlegte, informierte diese die FA 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Diese ersuchte die Bundespolizeidirektion Graz um Einleitung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 5 Abs 6 Führerscheingesetz - Nachschulungsverordnung, und führte unter Hinweis auf die Tatortzuständigkeit aus, dass die Bestätigung offensichtlich in Graz ausgestellt worden sei. In der Folge erging ohne weitere Erhebungen die Strafverfügung vom 31.08.2010, die ebenso wie das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis, KEINE Tatortangaben enthält.Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Mag. E G GmbH, die u.a. in ihrem Institut Go & Dr Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker anbietet. F A nahm in der Zeit von 16.04.2010 bis 14.05.2010 an einer solchen Nachschulung in den Räumlichkeiten der Wirtschaftskammer D teil. Am 12.05.2010 übergab Mag. römisch eins K, Mitarbeiterin der Berufungswerberin, in diesen Räumen in D Herrn A eine an die Bezirkshauptmannschaft D gerichtete Bestätigung über die positive Absolvierung der Nachschulung in der Zeit von 16.04.2010 bis 14.05.2010. Diese Bestätigung war wie folgte datiert: Graz, am 14.05.2010. Da F A diese Bestätigung am 14.05.2011, gegen 10.00 Uhr - also noch vor Absolvierung der letzten Einheit, die am 14.05.2010 um 14.00 Uhr stattfinden sollte - der Bezirkshauptmannschaft D vorlegte, informierte diese die FA 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Diese ersuchte die Bundespolizeidirektion Graz um Einleitung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 6, Führerscheingesetz - Nachschulungsverordnung, und führte unter Hinweis auf die Tatortzuständigkeit aus, dass die Bestätigung offensichtlich in Graz ausgestellt worden sei. In der Folge erging ohne weitere Erhebungen die Strafverfügung vom 31.08.2010, die ebenso wie das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis, KEINE Tatortangaben enthält.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 6 FSG-NV gilt mit Ausstellung einer Kursbestätigung die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert, wobei für die Ausstellung einer Kursbestätigung u.a. die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die Teilnahme an allen Kurssitzungen erfolgt ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FSG-NV gilt mit Ausstellung einer Kursbestätigung die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert, wobei für die Ausstellung einer Kursbestätigung u.a. die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass die Teilnahme an allen Kurssitzungen erfolgt ist.
Mit Ausstellung der Bestätigung bereits VOR Absolvierung sämtlicher Kurssitzungen wurde diese Bestimmung insbesondere in Hinblick auf deren Schutzzweck gröblichst verletzt.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich bei der Ausstellung einer Kursbestätigung um ein Begehungsdelikt. Tatort dieses Deliktes ist dort, wo die Urkunde die Sphäre des Ausstellers - das Institut der Berufungswerberin - verlässt und in die Gewahrsame des Empfängers übergeht. Dies ist der Ort, an welchem die Kursbestätigung dem Klienten übergeben wird. Da die Urkunde dem F A von einer Mitarbeiterin der Berufungswerberin in der Wirtschaftskammer in D ausgefolgt wurde, ist D als Tatort anzusehen.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs 1 leg cit die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.Gemäß Paragraph 28, VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, leg cit die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort jener Ort, wo der Täter gehandelt hat oder im Fall von Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im Anlassfall um ein Begehungsdelikt.
Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, hat - wenn sie sachlich zuständig ist - von Amts wegen zu prüfen, welche Behörde gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständig ist. Nur wenn diese Prüfung ergibt, dass keine andere Behörde zuständig ist, findet § 28 VStG Anwendung. Das spätere Hervorkommen eines die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründenden Umstandes bewirkt den Übergang der Zuständigkeit von der nach § 28 nur vorläufig zuständigen auf die nach § 27 Abs 1 VStG endgültig zuständigen Behörde. Die erstere hat in diesem Fall die Strafsache an die letztere abzutreten. Wenn jedoch ein die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründender Umstand bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens nicht hervorkommt, wird die vorläufige zur endgültigen Zuständigkeit, die nach § 28 VStG zuständige Behörde ist dann auch zur Erlassung der Sachentscheidung zuständig (siehe Anmerkung 4 zu § 28 VStG in Walter/Thienel Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, 2000).Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, hat - wenn sie sachlich zuständig ist - von Amts wegen zu prüfen, welche Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich zuständig ist. Nur wenn diese Prüfung ergibt, dass keine andere Behörde zuständig ist, findet Paragraph 28, VStG Anwendung. Das spätere Hervorkommen eines die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründenden Umstandes bewirkt den Übergang der Zuständigkeit von der nach Paragraph 28, nur vorläufig zuständigen auf die nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG endgültig zuständigen Behörde. Die erstere hat in diesem Fall die Strafsache an die letztere abzutreten. Wenn jedoch ein die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründender Umstand bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens nicht hervorkommt, wird die vorläufige zur endgültigen Zuständigkeit, die nach Paragraph 28, VStG zuständige Behörde ist dann auch zur Erlassung der Sachentscheidung zuständig (siehe Anmerkung 4 zu Paragraph 28, VStG in Walter/Thienel Verwaltungsverfahren, Band römisch zwei, 2. Auflage, 2000).
Im Anlassfall hat die BPD Graz durch das Schreiben der FA 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Sie hätte sich jedoch nicht auf die in diesem Schreiben enthaltene Vermutung, dass Graz der Tatort sei, verlassen dürfen, sondern selbständig ihre Zuständigkeit prüfen müssen, zumal bekannt ist, dass derartige Nachschulungen nicht nur in Graz, sondern auch in den Bezirken angeboten werden und somit nicht zwingend Kursbestätigungen für eine in Pölfing-Brunn wohnhafte Person in Graz ausgestellt werden. Die belangte Behörde hätte daher unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt prüfen müssen, ob die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit tatsächlich gegeben war. Dass eine solche Prüfung erfolgt wäre, kann dem erstinstanzlichen Akt nicht entnommen werden. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die belangte Behörde KEINEN Tatort anführt und der Spruch somit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 a Z 1 VStG entspricht.Im Anlassfall hat die BPD Graz durch das Schreiben der FA 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Sie hätte sich jedoch nicht auf die in diesem Schreiben enthaltene Vermutung, dass Graz der Tatort sei, verlassen dürfen, sondern selbständig ihre Zuständigkeit prüfen müssen, zumal bekannt ist, dass derartige Nachschulungen nicht nur in Graz, sondern auch in den Bezirken angeboten werden und somit nicht zwingend Kursbestätigungen für eine in Pölfing-Brunn wohnhafte Person in Graz ausgestellt werden. Die belangte Behörde hätte daher unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt prüfen müssen, ob die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit tatsächlich gegeben war. Dass eine solche Prüfung erfolgt wäre, kann dem erstinstanzlichen Akt nicht entnommen werden. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die belangte Behörde KEINEN Tatort anführt und der Spruch somit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG entspricht.
Da somit bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich ist, dass die örtliche Zuständigkeit nicht bei der Bundespolizeidirektion Graz gelegen ist, hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis unzulässigerweise erlassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der ersten Instanz zu beheben.
Schlagworte
Nachschulung; Ausstellung; Tatort; BegehungsdeliktZuletzt aktualisiert am
24.07.2012