RS Uvs 2011/9/26 30.13-64/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Lässt eine Anbieterin von Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker entgegen § 5 Abs 6 FSG-NV eine Kursbestätigung einem Klienten ausstellen, der die Nachschulung mangels Teilnahme an allen (vorgesehenen) Kurssitzungen noch nicht ordnungsgemäß absolviert hat, liegt ein Begehungsdelikt vor. Tatort dieses Deliktes ist somit der Ort, an dem die Urkunde die Sphäre des Ausstellers - des anbietenden Institutes - verlässt und dem Klienten übergeben wird. Da die Kursbestätigung von einer Mitarbeiterin der handelsrechtlichen Geschäftsführerin des anbietenden Institutes in den Räumlichkeiten der Wirtschaftskammer in D. (und nicht an der Landesstelle des Institutes in G.) ausgefolgt wurde, war D. als Tatort der von der Geschäftsführerin begangenen Übertretung nach § 5 Abs 6 FSG-NV anzusehen. Auch der Erstbehörde musste bei der Prüfung ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Zuständigkeit bekannt sein, dass solche Nachschulungen nicht nur in G., sondern auch in den Bezirken angeboten werden und daher eine Kursbestätigung für eine in einem Bezirk wohnhafte Person nicht zwingend in G. ausgestellt wird.Lässt eine Anbieterin von Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker entgegen Paragraph 5, Absatz 6, FSG-NV eine Kursbestätigung einem Klienten ausstellen, der die Nachschulung mangels Teilnahme an allen (vorgesehenen) Kurssitzungen noch nicht ordnungsgemäß absolviert hat, liegt ein Begehungsdelikt vor. Tatort dieses Deliktes ist somit der Ort, an dem die Urkunde die Sphäre des Ausstellers - des anbietenden Institutes - verlässt und dem Klienten übergeben wird. Da die Kursbestätigung von einer Mitarbeiterin der handelsrechtlichen Geschäftsführerin des anbietenden Institutes in den Räumlichkeiten der Wirtschaftskammer in D. (und nicht an der Landesstelle des Institutes in G.) ausgefolgt wurde, war D. als Tatort der von der Geschäftsführerin begangenen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 6, FSG-NV anzusehen. Auch der Erstbehörde musste bei der Prüfung ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Zuständigkeit bekannt sein, dass solche Nachschulungen nicht nur in G., sondern auch in den Bezirken angeboten werden und daher eine Kursbestätigung für eine in einem Bezirk wohnhafte Person nicht zwingend in G. ausgestellt wird.

Schlagworte

Nachschulung; Ausstellung; Tatort; Begehungsdelikt

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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