Entscheidungsgründe: Der Pflegebedarf des am 3. 10. 2008 verstorbenen Johann B***** entsprach in der Zeit vom 1. 9. 2008 bis zu seinem Todestag der Stufe 5. Sein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld nach dem BPGG ist am 1. 9. 2008 bei der beklagten Partei eingelangt, wurde aber schon vor diesem Tag zur Post gegeben. Mit Bescheid vom 27. 10. 2008 gab die beklagte Partei dem Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens nach dem Verstorbenen statt. Aufgrund des Antrags vom 1. 9... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. 1. 1944 geborene Kläger stellte am 31. 5. 2006 bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Laut Benachrichtigung der beklagten Partei vom 27. 7. 2006 wurde dem Kläger ein jederzeit widerruflicher und verrechenbarer Vorschuss in monatlicher Höhe von 1.861,71 EUR gewährt. Mit Bescheid vom 20. 11. 2007 wurde dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 6. 9. 1945 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. 10. 2007 eine Korridorpension in Höhe von 1.193,64 EUR monatlich. Im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens wurde er von der Beklagten schriftlich darüber informiert, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit am Pensionsstichtag und danach den Anfall und den Fortbezug der Korridorpension grundsätzlich ausschließe und eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug nur zulässig sei, wenn sie nic... mehr lesen...
Norm: BPGG §9 Abs1BPGG §9 Abs4
Rechtssatz: Ist schon die ursprüngliche Einstufung nach dem BPGG erfolgt, begründet der Wechsel der Pflegegeldzuständigkeit von der PVA auf das Bundespensionsamt keine Möglichkeit, eine Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 BPGG - durchzuführen. Entscheidungstexte 10 ObS 173/06y Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: BPGG §9 Abs1
Rechtssatz: Bei dem Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen durch einen anderen Entscheidungsträger gemäß § 4 handelt es sich um eine gänzlich neue Beurteilung und damit Neubemessung auf Grund des von diesem erhobenen Sachverhaltes und der für diesen maßgeblichen Rechtslage. In diesem Rahmen hat auch die Prüfung des Anspruches durch die Gerichte zu erfolgen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BPGG §9 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch auf Pflegegeld endet mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. Entscheidungstexte 10 ObS 56/97a Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 56/97a 10 ObS 90/98b Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 90/98b European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: BPGG §9 Abs1 erster Satz
Rechtssatz: Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr. 201, wurde im Artikel 21 auch das Bundespflegegeldgesetz geändert. Im § 9 Abs.1 1.Satz BPGG wurde der Beginnzeitpunkt für die Leistung in Abänderung der bisherigen Regelung, nämlich mit dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde, auf den der Antragstellung folgenden Monatsbeginn verlegt. Diese Neuregelung ist gemäß § 48 BPGG mit 1.Mai 1996 in ... mehr lesen...