Norm
BPGG §9 Abs1 erster SatzRechtssatz
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr. 201, wurde im Artikel 21 auch das Bundespflegegeldgesetz geändert. Im § 9 Abs.1 1.Satz BPGG wurde der Beginnzeitpunkt für die Leistung in Abänderung der bisherigen Regelung, nämlich mit dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde, auf den der Antragstellung folgenden Monatsbeginn verlegt. Diese Neuregelung ist gemäß § 48 BPGG mit 1.Mai 1996 in Kraft.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 12/05p. Diese ist nunmehr unter RW0000667 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000201Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011