IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.08.2019, Zl. ***, betreffend Kürzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.11.2019 Norm: LDG 1984 §106 Abs1 PG 1965 §61 Abs3 LDG 1984 § 106 heute LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt g... mehr lesen...