Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2019Norm
LDG 1984 §106 Abs1Rechtssatz
Da der Gesetzgeber bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten ist, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen, kann durch die erworbenen Nebengebührenwerte kein eigentumsrechtlicher Anspruch entstehen und somit durch die Anwendung der Bestimmung des § 61 Abs 3 PG 1965 die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art 5 StGG; Art 1 1. ZProtEMRK; Art 17 EGC) nicht verletzt sein.Da der Gesetzgeber bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten ist, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen, kann durch die erworbenen Nebengebührenwerte kein eigentumsrechtlicher Anspruch entstehen und somit durch die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Artikel 5, StGG; Artikel eins, 1. ZProtEMRK; Artikel 17, EGC) nicht verletzt sein.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Ruhegenuss; Nebengebührenzulage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1047.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020