Entscheidungsdatum
20.11.2019Norm
LDG 1984 §106 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.08.2019, Zl. ***, betreffend Kürzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 Paragraph 106, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
§ 61 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965Paragraph 61, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 – PG 1965
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 wurde festgestellt, dass A (Beschwerdeführer) ab 01.09.2019 eine Gesamtpension von monatlich brutto 4.035,27 Euro gebührt.
Diese Gesamtpension setze sich zusammen aus einem Ruhegenuss von
2.733,65 Euro, einem Erhöhungsbetrag von 96,65 Euro und einer Nebengebührenzulage von 859,42 Euro, jeweils nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von 345,55 Euro. Dem Bescheid waren die Berechnungsunterlagen angeschlossen. Diese Gesamtpension setze sich zusammen aus einem Ruhegenuss von , 2.733,65 Euro, einem Erhöhungsbetrag von 96,65 Euro und einer Nebengebührenzulage von 859,42 Euro, jeweils nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von 345,55 Euro. Dem Bescheid waren die Berechnungsunterlagen angeschlossen.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 03.09.2019 und focht damit den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an, insoweit dem Beschwerdeführer lediglich eine Nebengebührenzulage von monatlich 859,42 Euro zuerkannt wird statt ihm eine Nebengebührenzulage von monatlich 1.387,83 Euro (87,43% von 1.587,36 Euro) zuzuerkennen.
Begründend wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Berufsschullehrer gewesen und habe darüber hinaus im Internat der Landesberufsschule eine Nebentätigkeit ausgeübt, für welche er als Beamter Nebengebühren bezogen habe. Mit 01.09.2019 sei der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten.
Er habe bis dahin eine Summe an Nebengebührenwerten von zumindest 35.862,34 erworben. Errechne man anhand der Summe der Nebengebührenwerte die Nebengebührenzulage, ergebe sich ein Betrag in der Höhe von 1.587,36 Euro, welcher dem Beschwerdeführer für die gesamten erworbenen Nebengebührenwerte zustehen würde.
Allerdings normiere die Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, sodass die Nebengebührenzulage auf 982,98 Euro gekürzt werde. Von dieser Nebengebührenzulage erhalte der Beschwerdeführer laut Pensionsbescheid 87,43%, sodass sich im Ergebnis ein Betrag von 859,42 Euro brutto monatlich ergebe. Ohne die Beschränkung des § 61 Abs. 3 PG 1965 stünde dem Beschwerdeführer 87,43% der Nebengebührenzulage von 1.587,36 Euro zu, sohin ein Betrag von 1.387,83 Euro monatlich brutto.Allerdings normiere die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, sodass die Nebengebührenzulage auf 982,98 Euro gekürzt werde. Von dieser Nebengebührenzulage erhalte der Beschwerdeführer laut Pensionsbescheid 87,43%, sodass sich im Ergebnis ein Betrag von 859,42 Euro brutto monatlich ergebe. Ohne die Beschränkung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 stünde dem Beschwerdeführer 87,43% der Nebengebührenzulage von 1.587,36 Euro zu, sohin ein Betrag von 1.387,83 Euro monatlich brutto.
Aus der Regelung resultiere, dass beim Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich eine Summe an erworbenen Nebengebührenwerten von 20.000 bei der Pensionsberechnung berücksichtigt werde, der Restbetrag an erworbenen Nebengebührenwerten von 15.862,34 bleibe gänzlich unberücksichtigt.
Hätte der Beschwerdeführer seine Nebentätigkeit im Internat im Jahr 2003 oder 2004 eingestellt, und erst im letzten Jahr vor Antritt der Pension (am 01.01.2019) nochmals zeitweilig aufgenommen, würde er die gleiche Nebengebührenzulage erhalten, wie bei Ausübung der Nebentätigkeit ohne Unterbrechung bis zum Pensionsantritt.
Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, sei verfassungswidrig.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, sei verfassungswidrig.
Die Bestimmung greife in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZProtEMRK; Art 17 EGC) ein.Die Bestimmung greife in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Artikel 5, StGG; Artikel eins, 1. ZProtEMRK; Artikel 17, EGC) ein.
Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes alle vermögenswerten Privatrechte. Daher seien nicht nur das Sacheigentum, sondern auch Ansprüche aus obligatorischen Schuldverhältnissen umfasst. Auch gewisse öffentlich-rechtliche Ansprüche fielen unter die Eigentumsgarantie, dies gelte insbesondere für solche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters, die durch eigene Leistungen eines Anspruchsberechtigten (Beitragszahlungen) begründet worden seien (VfSlg 15.129/1998). Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, welche auf Beitragsleistungen des Beschwerdeführers beruhe, unterliege daher dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes alle vermögenswerten Privatrechte. Daher seien nicht nur das Sacheigentum, sondern auch Ansprüche aus obligatorischen Schuldverhältnissen umfasst. Auch gewisse öffentlich-rechtliche Ansprüche fielen unter die Eigentumsgarantie, dies gelte insbesondere für solche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters, die durch eigene Leistungen eines Anspruchsberechtigten (Beitragszahlungen) begründet worden seien (VfSlg 15.129 aus 1998,). Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, welche auf Beitragsleistungen des Beschwerdeführers beruhe, unterliege daher dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.
Der Beschwerdeführer habe die Anzahl von 20.000 Nebengebührenwerten bereits im Jahr 2003/2004 erreicht gehabt. Es würden daher Nebengebührenwerte von mehr als 15.000, welche der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren vor Pensionsantritt erworben habe, gänzlich unberücksichtigt gelassen.Der Beschwerdeführer habe die Anzahl von 20.000 Nebengebührenwerten bereits im Jahr 2003 aus 2004, erreicht gehabt. Es würden daher Nebengebührenwerte von mehr als 15.000, welche der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren vor Pensionsantritt erworben habe, gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Die Norm des § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, stelle daher eine materielle Enteignung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber eine Eigentumsbeschränkung, dar. Eigentumseingriffe seien verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien, einem öffentlichen Interesse dienten und dieses öffentliche Interesse mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgten und sie außerdem den Wesensgehalt der Eigentumsgewährleistung nicht berührten (vgl. zB VfSlg 13.659/1993, 13.963, 13964/1994, 17.064/2005).Die Norm des Paragraph 61, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, stelle daher eine materielle Enteignung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber eine Eigentumsbeschränkung, dar. Eigentumseingriffe seien verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien, einem öffentlichen Interesse dienten und dieses öffentliche Interesse mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgten und sie außerdem den Wesensgehalt der Eigentumsgewährleistung nicht berührten vergleiche zB VfSlg 13.659 aus 1993,, 13.963, 13964 aus 1994,, 17.064 aus 2005,).
Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 diene zwar einem öffentlichen Interesse (Staatshaushalt), allerdings mangle es ihr an der Verhältnismäßigkeit, konkret am angemessenen Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 diene zwar einem öffentlichen Interesse (Staatshaushalt), allerdings mangle es ihr an der Verhältnismäßigkeit, konkret am angemessenen Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung.
Der Beschwerdeführer habe durch Pensionsbeiträge für seine Nebentätigkeiten Nebengebührenwerte erworben, welche beim Pensionsantritt zur Berechnung der Nebengebührenzulage heranzuziehen seien. Allerdings würden bei der Pensionsberechnung aufgrund der Bestimmung lediglich rund 20.000 Nebengebührenwerte berücksichtigt, der Rest an Nebengebührenwerten von rund 15.000 bleibe schlichtweg gänzlich unberücksichtigt. Dieser Umstand habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Endeffekt keinerlei Nebengebührenzulage für jene 15.000 Nebengebührenwerte erhalte, welche er in den letzten 15 Jahren vor Pensionsantritt erworben habe. Hätte er seine Nebenerwerbstätigkeit im Internat daher 2003/2004 eingestellt und zuletzt wieder aufgenommen, würde er nun die gleiche Nebengebührenzulage erhalten, obwohl er die Nebentätigkeit 15 Jahre weniger ausgeübt habe.Der Beschwerdeführer habe durch Pensionsbeiträge für seine Nebentätigkeiten Nebengebührenwerte erworben, welche beim Pensionsantritt zur Berechnung der Nebengebührenzulage heranzuziehen seien. Allerdings würden bei der Pensionsberechnung aufgrund der Bestimmung lediglich rund 20.000 Nebengebührenwerte berücksichtigt, der Rest an Nebengebührenwerten von rund 15.000 bleibe schlichtweg gänzlich unberücksichtigt. Dieser Umstand habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Endeffekt keinerlei Nebengebührenzulage für jene 15.000 Nebengebührenwerte erhalte, welche er in den letzten 15 Jahren vor Pensionsantritt erworben habe. Hätte er seine Nebenerwerbstätigkeit im Internat daher 2003 aus 2004, eingestellt und zuletzt wieder aufgenommen, würde er nun die gleiche Nebengebührenzulage erhalten, obwohl er die Nebentätigkeit 15 Jahre weniger ausgeübt habe.
Die Nebenerwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren werde daher gar nicht berücksichtigt, sodass die Regelung des § 61 Abs. 3 PG 1965 jedweder Verhältnismäßigkeit entbehre. Auch das öffentliche Interesse könne die Verhältnismäßigkeit der Regelung nicht begründen, weil dem Gesetzgeber andere Gestaltungsvarianten zur Verfügung stünden.Die Nebenerwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren werde daher gar nicht berücksichtigt, sodass die Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 jedweder Verhältnismäßigkeit entbehre. Auch das öffentliche Interesse könne die Verhältnismäßigkeit der Regelung nicht begründen, weil dem Gesetzgeber andere Gestaltungsvarianten zur Verfügung stünden.
Etwa könnte durch ein degressives System eine verhältnismäßige Regelung geschaffen werden, welche einem Normunterworfenen auch nach Überschreitung von 20.000 Nebengebührenwerten einen Anreiz zur Ausübung seiner Nebenerwerbstätigkeit gebe. Durch die gegenständliche Regelung leiste ein Normunterworfener aber ab einem gewissen Zeitpunkt Beitragsleistungen, ohne dass er hierfür eine wie auch immer gelagerte Anwartschaft in pensionsrechtlicher Hinsicht erwerbe. Er werde daher materiell enteignet.
Die Regelung des § 61 Abs. 3 PG 1965 sei daher verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 140 Abs. 1 B-VG.Die Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 sei daher verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG.
Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 sei auch unsachlich und verstoße auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 sei auch unsachlich und verstoße auch gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG.
Dadurch, dass bei der Pensionsberechnung aufgrund der Bestimmung lediglich rund 20.000 Nebengebührenwerte berücksichtigt würden und der Rest an Nebengebührenwerten von rund 15.000 gänzlich unberücksichtigt bleibe, habe der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren grundlos Pensionsbeiträge geleistet, ohne dass ihm dies irgendeinen Vorteil bringe. Er werde hierdurch gegenüber anderen Erwerbstätigen, welche einer zweiten Erwerbstätigkeit oder einer Nebenerwerbstätigkeit nachgingen, ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt. Einem Nichtbeamten sei es hingegen möglich, mehrere selbständige Tätigkeiten oder mehrere unselbständige Tätigkeiten oder eine unselbständige und eine selbstständige Tätigkeit nebeneinander auszuüben und würden die Pensionsbeiträge aus diesen mehreren Tätigkeiten bei der Pensionsberechnung mit Ausnahme der aus der Höchstbeitragsgrundlage resultierenden Einschränkungen sehr wohl berücksichtigt.
Darüber hinaus ?nde sich für die Überschreitung von Höchstbeitragsgrundlagen bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten eine sachliche Regelung. Überschreite in einem Kalenderjahr bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die P?ichtversicherung begründender Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der P?ichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen seien, so habe die versicherte Person Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Gleiches gelte für die Erstattung von Beiträgen, wenn neben der P?ichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit noch eine oder mehrere P?ichtversicherungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) vorlägen und ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet worden seien.
Gleichartige Regelungen fänden sich im PG 1965 hingegen nicht.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betone, dass öffentliche Dienstverhältnisse und private Dienstverhältnisse „grundsätzlich unterschiedliche“ Systeme seien (VfSlg 14.867/1997), sei ein Vergleich in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ausnahmsweise angebracht.Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betone, dass öffentliche Dienstverhältnisse und private Dienstverhältnisse „grundsätzlich unterschiedliche“ Systeme seien (VfSlg 14.867 aus 1997,), sei ein Vergleich in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ausnahmsweise angebracht.
Es stellten sich die Fragen, warum der Beschwerdeführer für eine Nebentätigkeit 15 Jahre lang Pensionsbeiträge ohne Vorteil bei der Gesamtpension bezahlen sollte, hingegen ein dem ASVG unterworfener Versicherter nicht, oder warum der Beschwerdeführer jene Pensionsbeiträge nicht zurück erhalte, welche er für jene 15.000 Nebenerwerbspunkte bezahlt habe, welche bei der Bemessung der Nebengebührenzulagen nicht mehr berücksichtigt würden, oder warum ein Berufsschullehrer der nur 20.000 Nebenerwerbspunkte durch Beitragsleistungen erworben habe, dieselbe Nebengebührenzulage wie der Beschwerdeführer erhalte.
Eine sachliche Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung existiere nicht. Selbst wenn man die aufgezeigte Differenzierung der beiden Systeme wegen der Systemverschiedenheit nicht zulassen würde, widerspreche die Regelung des § 61 Abs. 3 PG 1965 dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes.Eine sachliche Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung existiere nicht. Selbst wenn man die aufgezeigte Differenzierung der beiden Systeme wegen der Systemverschiedenheit nicht zulassen würde, widerspreche die Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes.
Die Regelung des § 61 Abs. 3 PG 1965 sei daher verfassungswidrig. Die Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 sei daher verfassungswidrig.
Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 140 Abs. 1 B-VG.Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG.
Von Beschwerdeführer wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge
a. gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 B-VG einena. gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen
Antrag auf Aufhebung des § 61 Abs. 3 PG. 1965 wegen Verfassungswidrigkeit richten,Antrag auf Aufhebung des Paragraph 61, Absatz 3, PG. 1965 wegen Verfassungswidrigkeit richten,
b. eine mündliche Verhandlung durchführen und
c. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 08.08.2019, ***, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 1.387,83 brutto zuerkannt werde; in eventu
d. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt (Personalakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31.08.2019 als Berufsschullehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 22.05.2019, mit Wirksamkeit vom 01.09. 2019 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß § 115f LDG 1984 seit 01.09. 2019 im Ruhestand. Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 22.05.2019, mit Wirksamkeit vom 01.09. 2019 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Paragraph 115 f, LDG 1984 seit 01.09. 2019 im Ruhestand.
Seine Gesamtpension wurde vom 01.09.2019 an mit 4.035,27 Euro brutto festgestellt.
Die Gesamtpension setzt sich zusammen aus:
1. einem Ruhegenuss von 2.733,65 Euro,
2. einem Erhöhungsbeitrag von 96,65 Euro,
3. einer Nebengebührenzulage von 859,42 Euro und
4. einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von 345,55 Euro.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die bei der (im Rahmen der Gesamtpension anteilsmäßigen) Berechnung der Nebengebührenzulage durch die Anwendung des § 61 Abs. 3 PG 1965 erfolgte Kürzung der Nebengebührenzulage auf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die bei der (im Rahmen der Gesamtpension anteilsmäßigen) Berechnung der Nebengebührenzulage durch die Anwendung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 erfolgte Kürzung der Nebengebührenzulage auf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Zu den zur Errechnung der Gesamtpension herangezogenen Berechnungsgrundlagen, Berechnungsvorgängen und Vergleichsberechnungen, insbesondere zur Berechnung der Nebengebührenzulage wird auf die Beilagen zum angefochtenen Bescheid verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Personalakt der Bildungdirektion für Niederösterreich und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins,
B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht für Lehrer (Landeslehrer), die einen Anspruch auf Ruhebezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern haben, unter Bedachtnahme auf Abs. 2 das PG 1965, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht für Lehrer (Landeslehrer), die einen Anspruch auf Ruhebezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern haben, unter Bedachtnahme auf Absatz 2, das PG 1965, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Absatz 2, sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Im Beschwerdefall ist ausdrücklich nicht strittig, dass bei der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 115f LDG 1984 bei der Bemessung der Nebengebührenzulage, die im Wesentlichen die pensionsrechtliche Abgeltung von seinerzeit erbrachten Mehrleistungen darstellt, nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 von der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage auszugehen ist.Im Beschwerdefall ist ausdrücklich nicht strittig, dass bei der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 115 f, LDG 1984 bei der Bemessung der Nebengebührenzulage, die im Wesentlichen die pensionsrechtliche Abgeltung von seinerzeit erbrachten Mehrleistungen darstellt, nach Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz PG 1965 von der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage auszugehen ist.
Geltend gemacht wird ausdrücklich allein die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965, wonach die – im gegenständliche Fall bereits nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 gekürzte – Nebengebührenzulage einer weiteren Höchstbegrenzung mit 20 % der höchsten Beitragsgrundlage zu unterliegen hat.Geltend gemacht wird ausdrücklich allein die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965, wonach die – im gegenständliche Fall bereits nach Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz PG 1965 gekürzte – Nebengebührenzulage einer weiteren Höchstbegrenzung mit 20 % der höchsten Beitragsgrundlage zu unterliegen hat.
Begründet wird dies mit der in der Beschwerde behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 3 PG 1965. Begründet wird dies mit der in der Beschwerde behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965.
Die Bestimmung greife in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZProtEMRK; Art 17 EGC) ein und verstoße auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG.Die Bestimmung greife in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Artikel 5, StGG; Artikel eins, 1. ZProtEMRK; Artikel 17, EGC) ein und verstoße auch gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG.
Den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgebend für einen solchen Anspruch ist ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die bei Zach, Gehaltsgesetz, Band 5, Allgemein, lit. m, wiedergegebene Rechtsprechung oder das Erkenntnis vom 25.02.1998, Zl. 96/12/0381). Maßgebend sind daher allein die eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die auch nicht auf Billigkeitsüberlegungen abstellen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen besteht aber kein Zweifel, dass im Beschwerdefall die Höchstbegrenzung nach § 61 Abs. 3 PG 1965 gilt, die betragsmäßig hier auch wirksam wird.Den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgebend für einen solchen Anspruch ist ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche die bei Zach, Gehaltsgesetz, Band 5, Allgemein, Litera m,, wiedergegebene Rechtsprechung oder das Erkenntnis vom 25.02.1998, Zl. 96/12/0381). Maßgebend sind daher allein die eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die auch nicht auf Billigkeitsüberlegungen abstellen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen besteht aber kein Zweifel, dass im Beschwerdefall die Höchstbegrenzung nach Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 gilt, die betragsmäßig hier auch wirksam wird.
Was die Behauptung der fehlenden sachlichen Rechtfertigung für die Kürzung betrifft, ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg. 9.607, 11.193, 11.288, 12.154, u.v.a.).Was die Behauptung der fehlenden sachlichen Rechtfertigung für die Kürzung betrifft, ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht vergleiche VfSlg. 9.607, 11.193, 11.288, 12.154, u.v.a.).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.06.1978, G82/77, zur im § 22 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) normierten Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen festgestellt, dass diese lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes diene. Dem Beitragspflichtigen vermittle diese Leistung für sich allein weder einen Anspruch auf Ruhegenuss noch auf einen solchen in bestimmter Höhe. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.06.1978, G82/77, zur im Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) normierten Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen festgestellt, dass diese lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes diene. Dem Beitragspflichtigen vermittle diese Leistung für sich allein weder einen Anspruch auf Ruhegenuss noch auf einen solchen in bestimmter Höhe.
Rechte des Beamten auf Pensionsleistungen werden durch diese Bestimmung also nicht begründet.
Der Inhalt der Regelung des § 22 Abs. 1 GehG beschränkt sich auf die Festlegung der Verpflichtung des Beamten, zur Vorsorge für eine teilweise Bedeckung des Pensionsaufwandes einen Beitrag an den Dienstgeber zu leisten. Der Inhalt der Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, GehG beschränkt sich auf die Festlegung der Verpflichtung des Beamten, zur Vorsorge für eine teilweise Bedeckung des Pensionsaufwandes einen Beitrag an den Dienstgeber zu leisten.
Dazu kommt, dass aus der Summe der von der Gesamtheit der Beamten geleisteten Pensionsbeiträge nur ein geringer Prozentsatz des mit der Bedeckung der Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen nach den pensionsrechtlichen Vorschriften entstehenden Pensionsaufwandes bestritten werden kann. Im Hinblick darauf vermochte der Verfassungsgerichtshof zwischen der Regelung des
§ 22 Abs. 1 GehG über die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages und der Regelung über die pensionsrechtlichen Ansprüche der Beamten keinen unmittelbaren Zusammenhang zu erkennen. Paragraph 22, Absatz eins, GehG über die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages und der Regelung über die pensionsrechtlichen Ansprüche der Beamten keinen unmittelbaren Zusammenhang zu erkennen.
Dies gilt somit auch hinsichtlich der pensionsrechtlichen Ansprüche auf eine Nebengebührenzulage.
Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.12.1986, B650/85, ausgesprochen hat lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind vergleiche zB VfSlg. 8457 aus 1978,, 10064 aus 1984,, 10084 aus 1984,). Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.12.1986, B650/85, ausgesprochen hat lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht.
Der Gesetzgeber ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des Weiteren ausgeführt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu etwa VfSlg. 6485/1971, 8617/1979), zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken.Der Gesetzgeber ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des Weiteren ausgeführt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche dazu etwa VfSlg. 6485 aus 1971,, 8617 aus 1979,), zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken.
So hält es der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht für bedenklich, dass die (ruhegenussfähige) Dienstzulage nach § 82c GehG 1956 ebenso wie die (ruhegenussfähige) Verwendungszulage nach § 82d GehG 1956 nur dann Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt (VfGH 04.03.1989, B 1337/87). So hält es der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht für bedenklich, dass die (ruhegenussfähige) Dienstzulage nach Paragraph 82 c, GehG 1956 ebenso wie die (ruhegenussfähige) Verwendungszulage nach Paragraph 82 d, GehG 1956 nur dann Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt (VfGH 04.03.1989, B 1337/87).
Diese für alle ruhegenussfähigen Zulagen geltende Regelung folgt dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt (vgl. VfSlg. 7705/1975). Dass diese Regelung, soweit sie die hier in Rede stehenden ruhegenussfähigen Zulagen betrifft, unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VfSlg. 7891/1976, 7996/1976, 9924/1984).Diese für alle ruhegenussfähigen Zulagen geltende Regelung folgt dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt vergleiche VfSlg. 7705 aus 1975,). Dass diese Regelung, soweit sie die hier in Rede stehenden ruhegenussfähigen Zulagen betrifft, unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VfSlg. 7891 aus 1976,, 7996 aus 1976,, 9924 aus 1984,).
Auch bestehen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2006, Zl. 2006/12/0120, gegen (den ersten Satz des) § 61 Abs. 3 PG 1965 in dem seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen.Auch bestehen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2006, Zl. 2006/12/0120, gegen (den ersten Satz des) Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in dem seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/12/0070, ausgesprochen, dass (andere) Bedenken (als die in Zusammenhang mit § 96 Abs. 4 PG 1965 bestehenden, im Erkenntnis näher dargestellten) gegen die Deckelungsbestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 nicht bestehen. Eine verbotene indirekte Diskriminierung älterer Beamter ist hiedurch nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass im Ruhestandsversetzungszeitpunkt ältere Beamte infolge ihrer längeren Dienstzeit auch mehr Nebengebührenwerte gesammelt haben könnten als im Ruhestandsversetzungszeitpunkt jüngere Beamte. Es ist jedoch andererseits davon auszugehen, dass bei typisierender Betrachtung auch der für die Höhe der Deckelung maßgebliche ruhegenussfähige Monatsbezug entsprechend niedriger ist. Darüber hinaus gilt, dass das für die Bemessung des Ruhegenusses hier maßgebliche Recht unbedenklicherweise nicht auf eine durchgerechnete Lebensverdienstsumme abstellt; aus diesem Grund ist der Gesetzgeber auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen. Das durch § 61 PG 1965 installierte "Mischsystem" ist insofern nicht zu beanstanden.Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/12/0070, ausgesprochen, dass (andere) Bedenken (als die in Zusammenhang mit Paragraph 96, Absatz 4, PG 1965 bestehenden, im Erkenntnis näher dargestellten) gegen die Deckelungsbestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 nicht bestehen. Eine verbotene indirekte Diskriminierung älterer Beamter ist hiedurch nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass im Ruhestandsversetzungszeitpunkt ältere Beamte infolge ihrer längeren Dienstzeit auch mehr Nebengebührenwerte gesammelt haben könnten als im Ruhestandsversetzungszeitpunkt jüngere Beamte. Es ist jedoch andererseits davon auszugehen, dass bei typisierender Betrachtung auch der für die Höhe der Deckelung maßgebliche ruhegenussfähige Monatsbezug entsprechend niedriger ist. Darüber hinaus gilt, dass das für die Bemessung des Ruhegenusses hier maßgebliche Recht unbedenklicherweise nicht auf eine durchgerechnete Lebensverdienstsumme abstellt; aus diesem Grund ist der Gesetzgeber auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen. Das durch Paragraph 61, PG 1965 installierte "Mischsystem" ist insofern nicht zu beanstanden.
Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 erweist sich nicht als bloß "vermeintlich" klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage – volle Ruhegenussbemessungsgrundlage – ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht (VwGH 13.09.2006, 2006/12/0120).Der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz PG 1965 erweist sich nicht als bloß "vermeintlich" klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage – volle Ruhegenussbemessungsgrundlage – ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht (VwGH 13.09.2006, 2006/12/0120).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass (der erste Satz des) § 61 Abs. 3 PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des § 61 Abs. 3 (erster Satz) PG 1965 nicht bedacht haben könnte (vgl. im Übrigen auch schon in Ansehung entsprechender Vorgängerregelungen im § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 – im Folgenden: NGZG – dessen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, in welcher gleichzeitig Änderungen der – dem nunmehrigen § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 entsprechenden – Kürzungsanordnung des § 5 Abs. 2 NGZG als auch der – dem nunmehrigen § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 entsprechenden – „Deckelung“ – vgl. § 5 Abs. 3 NGZG – vorgenommen wurden). Demnach kommt auch eine teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung – unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Recht überhaupt zulässig wäre – keinesfalls in Betracht (VwGH 13.09.2006, 2006/12/0120).Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass (der erste Satz des) Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, (erster Satz) PG 1965 nicht bedacht haben könnte vergleiche im Übrigen auch schon in Ansehung entsprechender Vorgängerregelungen im Paragraph 5, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, – im Folgenden: NGZG – dessen Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in welcher gleichzeitig Änderungen der – dem nunmehrigen Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz PG 1965 entsprechenden – Kürzungsanordnung des Paragraph 5, Absatz 2, NGZG als auch der – dem nunmehrigen Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz PG 1965 entsprechenden – „Deckelung“ – vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, NGZG – vorgenommen wurden). Demnach kommt auch eine teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung – unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Recht überhaupt zulässig wäre – keinesfalls in Betracht (VwGH 13.09.2006, 2006/12/0120).
Vor diesem Hintergrund kann die in der Beschwerde behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden.
Da aber der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten ist, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen, sowie im Hinblock auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.1978, G82/77, kann auch durch die erworbenen Nebengebührenwerte kein eigentumsrechtlicher Anspruch entstanden sein und somit durch die Anwendung der Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZProtEMRK; Art 17 EGC) nicht verletzt sein. Da aber der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – auch bei Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keinesfalls verhalten ist, alle im Zuge des Erwerbslebens erworbenen Nebengebührenwerte voll zu berücksichtigen, sowie im Hinblock auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.1978, G82/77, kann auch durch die erworbenen Nebengebührenwerte kein eigentumsrechtlicher Anspruch entstanden sein und somit durch die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Artikel 5, StGG; Artikel eins, 1. ZProtEMRK; Artikel 17, EGC) nicht verletzt sein.
Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, § 61 Abs. 3 PG 1965 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher nicht nähergetreten.Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher nicht nähergetreten.
Im Übrigen wurde eine unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. eine unrichtige Berechnung vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnte auch vom Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht ungeachtet dieses Antrags von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, und standen auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht ungeachtet dieses Antrags von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, und standen auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
5. Zur Nichtzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Ruhegenuss; Nebengebührenzulage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1047.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020