TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2006/12/0120

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §61 Abs2 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61 Abs3 idF 2002/I/119;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0187 E 14. Dezember 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 9. Dezember 2004, Zl. 15 1231/11- II/5/04, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 10. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2003 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.837,90 gebühre. Dieser Ruhegenussbemessung wurde eine gemäß § 5 iVm § 96 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) im Ausmaß von 64,67 % gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.

Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage ins Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23. März 2004 wurde sodann festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 58, 61 und 69 PG 1965 vom 1. Dezember 2003 an eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 572,20 gebühre.

In der Begründung dieses Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus:

"Gemäß § 58 PG 1965 gebührt dem Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Nach § 61 Abs. 1 PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

Diese Summe erhöht sich

1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 PG 1965 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 PG 1965 und nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

Gemäß § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Für Nebengebührenwerte, die auf nach dem 31. Dezember 1999 gebührenden Geldleistungen entfallen, ist der erwähnte Divisor durch '507,5' zu ersetzen, wenn der Ruhebezug erstmals im Jahre 2003 gebührt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 PG 1965 (richtig wohl: § 5 Abs. 2 und 3 leg.cit.) gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Ergeben sich bei der Ermittlung einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind gemäß § 34 PG 1965 Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ('kaufmännische Rechnung').

Sie sind mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt worden und haben anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen. Es sind daher die Voraussetzungen für den Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gegeben. Laut Bescheid des Bundespensionsamtes vom 10. Dezember 2003, GZ 2252-230346/1, liegt der Bemessung Ihres Ruhegenusses eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 64,67 % zugrunde.

Nebengebührenwerte für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis
31. Dezember 1999

 

 

24.398,794

Gutschrift von Nebengebührenwerten laut Bescheid
der Bundespolizeidirektion Salzburg
vom 15. März 1973, Zl. SW-810/382

 

 

644,310

Summe der Nebengebührenwerte vor 1.1.2000 daher

 

25.043,104

Nebengebührenwerte für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis
30. November 2003

 

 

3.906,424

Summe der Nebengebührenwerte ab 1.1.2000 daher

 

3.906,424

1 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 1. Dezember 2003 ergibt 1.908,60 / 100

 

EUR

 

19,086

Die Nebengebührenzulage nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 beträgt daher
25.043,104 x 19,086 : 437,5 x 64,67 / 80

 

EUR

 

883,157

3.906,424 x 19,086 : 507,5 x 64,67 / 80

EUR

118,760

insgesamt somit (gerundet nach § 34 PG 1965)

EUR

1.001,90

Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Laut obzitiertem Bescheid des Bundespensionsamtes beträgt diese EUR 2.861,00, hievon ergeben 20 % EUR 572,20.

Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage übersteigt, gebührt sie ab 1. Dezember 2003 im Ausmaß von monatlich EUR 572,20."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er mit näherer Begründung eine behauptete Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 3 PG 1965 geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2004 (zugestellt am 13. Dezember 2004) wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend in Anwendung gebrachte ordnungsgemäß kundgemachte Bestimmung des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 zu vollziehen, solange sie dem Rechtsbestand angehöre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin erachtete er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt. Er machte geltend, § 61 Abs. 3 PG 1965 sei gleichheitswidrig, weil die darin vorgesehene Deckelung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur dort sachlich gerechtfertigt sei, wo sie dazu diene, den Ruhebezug des Beamten mit dem ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen. Diese Rechtfertigung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung komme jedoch in Fällen wie dem seinen, in welchen die Ruhegenussbemessungsgrundlage in Anwendung des § 5 Abs. 2 iVm § 96 PG 1965 auf 64,67 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage gekürzt wurde, weil die Ruhestandsversetzung vor dem Ablauf des Tages wirksam wurde, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können, nicht zum Tragen. Das Fehlen einer Differenzierung in § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 zwischen Beamten, deren Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage betrage, und solchen, bei denen es zu einer Kürzung dieses Satzes komme, mache diese Gesetzesbestimmung unsachlich.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006, B 66/05-7 lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vgl. z.B. VfSlg. 7453/1974, 14.888/1997 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der Nebengebührenzulage verletzt. Er macht erkennbar inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, wenngleich § 61 Abs. 3 PG 1965 normiere, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, gebiete diese Bestimmung trotz der vermeintlichen Klarheit ihres Wortlautes eine verfassungskonforme Auslegung. Da die Nebengebührenzulage vorliegendenfalls ohnedies (in Anwendung des § 61 Abs. 2 letzter Satz PG 1965) bereits in jenem Ausmaß gekürzt sei, welches dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche, habe bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 die Begrenzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage zu unterbleiben. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, dass diese Obergrenze jedenfalls so lange nicht zur Anwendung gebracht werde und die Kürzung nicht schlagend werde, als nicht der Divergenzbetrag, der sich aus der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ergebe, ausgeglichen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 58, § 61 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 69 Abs. 1 und 2 PG 1965, die wiedergegebenen Teile dieser Gesetzesbestimmungen in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002 - wie sie im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2003 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft standen, lauteten (auszugsweise):

"Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

...

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summer erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a)

nach den §§ 67 und 68 und

b)

nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zu Grunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. ...

...

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor '700" in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr

Divisor

...

2003

...

507,5

..."

Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung erweist sich der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 nicht als bloß "vermeintlich" klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erste Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 nicht bedacht haben könnte (vgl. im Übrigen auch schon in Ansehung entsprechender Vorgängerregelungen im § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 - im Folgenden:

NGZG - dessen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, in welcher gleichzeitig Änderungen der - dem nunmehrigen § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 entsprechenden - Kürzungsanordnung des § 5 Abs. 2 NGZG als auch der - dem nunmehrigen § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 entsprechenden - "Deckelung" - vgl. § 5 Abs. 3 NGZG - vorgenommen wurden). Demnach kommt auch eine teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung - unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Recht überhaupt zulässig wäre - keinesfalls in Betracht.

Schließlich bestehen gegen den ersten Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 in dem hier dargelegten, seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 7. Juni 2006 dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120120.X00

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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