Entscheidungen zu § 6 Abs. 4 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Burgenland 2010/11/19 166/14/10013

Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2010 wurde wie aus dem Vorspruch ersichtlich beantragt und im Wesentlichen vorgebracht:   Die Abschiebung habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Eisenstadt ihren Ausgang genommen, sodass angenommen werde, der UVS Burgenland sei zur Behandlung dieser Maßnahmebeschwerde zuständig. Sicherheitshalber werde eine inhaltsgleiche Beschwerde auch vor dem UVS Niederösterreich erhoben.   Bei der Abschiebung selbst sei die ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 19.11.2010

RS UVS Burgenland 2010/11/19 166/14/10013

Rechtssatz: Nach § 6 Abs 4 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Abschiebung nach dem Aufenthalt der Fremden. Für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der ?Abschiebung?, die zu unterscheiden ist von der Maßnahme der ?Verhängung der Schubhaft?, wäre aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes der Fremden in Schubhaft im Sprengel der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, diese zuständig gewesen.   Die tatsächliche Übergabe der Beschwerdeführerin nach der Landung des Flugzeuges in Lagos an die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 19.11.2010

TE UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***/FRB/06, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er verfügt - abgesehen von der vom Bundesasylamt mit den von ihm selbst angegebenen Personendaten ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte - über kein Identitätsdokument. ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 26.09.2006

RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.09.2006

RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Rechtssatz: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des §... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.09.2006

TE UVS Burgenland 2006/05/09 166/10/06023

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1011080/FRB/06 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein und nahm in *** bei seiner Schwester Unterkunft. Anschließend arbeitete er als Dekorateur, Tankstellenangestellter, Chauffeur sowie Vorarbeiter bei verschiedenen Unternehmen. Etwa ein Jahr nach seiner erstmalige... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 09.05.2006

RS UVS Burgenland 2006/05/09 166/10/06023

Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 09.05.2006

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