RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Rechtssatz

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des § 6 Abs 1 FPG als lex specialis zu letztgenannter Bestimmung anordnet, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt richtet. Somit ist für die Verhängung der Schubhaft der Wohnsitz eines Fremden nicht maßgeblich. Im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft hielt sich der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion Eisenstadt in Eisenstadt, auf. Somit war die Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zur Durchführung dieser Maßnahme auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs 4 FPG örtlich zuständig.

Schlagworte
Schubhaft, Asylwerber, örtliche Zuständigkeit, Aufenthalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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