RS UVS Burgenland 2006/05/09 166/10/06023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese Handlung ist von der nach §5 Abs1 Z1 FPG zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz vorzunehmen. Für eine Befugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Ausspruch oder Vornahme einer Enthaftung bleibt mangels einer diesbezüglichen gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit kein Raum. Ebenso ist im FPG keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates vorgesehen, die Anwendung eines gelinderen Mittels nach §77 FPG anzuordnen. Auch dafür besteht die alleinige Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz (§5 Abs1 Z1 FPG)

Die Anträge konnten auch trotz der Beschwerdeausführungen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nicht weiter zulässig wäre, nicht als (dem Gesetz nach nicht eigens erforderlicher) Antrag im Sinne des §83 Abs4 FPG zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gewertet werden, weil ein derartiger Ausspruch nur dann zu erfolgen hat, wenn die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauert, was aber hier nicht vorlag.

Schlagworte
Schubhaft, Enthaftung, gelinderes Mittel, sachliche Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten