Entscheidungen zu § 39 Abs. 3 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2005/07/04 20.3-4/2005

I.1. In der Beschwerde vom 18. März 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer auf den Gendarmerieposten J kam und dort eine Leibesvisitation durchgeführt wurde. Dies sei eine erdniedrigendere Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und der Zweitbeschwerdeführer in seinem in der Verfassung gesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Auch sei der Pkw, mit dem der Zweitbeschwerdeführer zum Gendarmerieposten kam, durchsucht worden, obwohl ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 04.07.2005

RS UVS Steiermark 2005/07/04 20.3-4/2005

Rechtssatz: Die Leibesvisitation einer Person, die nicht festgenommen wurde, ist nach § 40 Abs 2 SPG nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Person mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht und einen Gegenstand bei sich hat, von dem Gefahr ausgeht. Der einer Leibesvisitation unterzogene Beschwerdeführer war freiwillig auf die Polizeiinspektion gekommen und hatte dort kooperativ an... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 04.07.2005

TE UVS Wien 1997/10/08 02/26/61/95

Begründung: I. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreter am 13.10.1995, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 13.10.1995, Beschwerde ein, die wie folgt begründet ist: "A. Sachverhalt: Der Bf saß am 01.09.1995, etwa 22.15 Uhr, mit zwei jungen Männern in seinem PKW mit dem Kennzeichen W-68, den er gegenüber der Station K-gasse der U-Bahn-Linie U4 neben dem Marktamt des N abgestellt hatte. Die drei Personen unterhielten sich miteinander. Plö... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 08.10.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/11/28 VwSen-420072/33/Kl/Rd

Rechtssatz: Durch die Schaffung der Bestimmungen des SPG im Bereich der Sicherheitspolizei (§ 20 im Zusammenhalt mit § 16 SPG) wird der Anwendungsbereich der StPO dort eingeschränkt, wo ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, aber ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG noch nicht beendet ist, weil das Ende des gefährlichen Angriffs mit der formellen Vollendung der Straftat, also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht unbedingt zusammenfallen muß. Ausschlagge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.11.1995

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