TE UVS Steiermark 2005/07/04 20.3-4/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der I K (Erstbeschwerdeführerin) und H K (Zweitbeschwerdeführer), beide wohnhaft in J, E, vertreten durch Mag. S R, Rechtsanwalt in K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: Die durchgeführte Leibesvisitation des Zweitbeschwerdeführers auf der Polizeiinspektion J am 04. Februar 2005 und die Durchsuchung des Pkws Chrysler Voyager, Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: Erstbeschwerdeführerin), am gleichen Tag durch Beamte des Landespolizeikommandos K im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft J war rechtswidrig. Rechtsgrundlagen: §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 39 und 40 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, einen mit ? 1.499,80 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 18. März 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer auf den Gendarmerieposten J kam und dort eine Leibesvisitation durchgeführt wurde. Dies sei eine erdniedrigendere Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und der Zweitbeschwerdeführer in seinem in der Verfassung gesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Auch sei der Pkw, mit dem der Zweitbeschwerdeführer zum Gendarmerieposten kam, durchsucht worden, obwohl die einschreitenden Beamten hiezu nicht berechtigt waren. Der Pkw sei auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassen und dadurch sei ein Eingriff in Art 8 EMRK erfolgt. Die Durchsuchung des Pkws sei auch nicht durch die richterliche Verfügung laut Beschluss des Landesgerichtes L umfasst. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerdeführer sind durch die vorgenommene Durchsuchung ihres Pkws Chrysler Voyager, behördliches Kennzeichen, am 04.02.2005 durch Organe des LGK K in J, in ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums sowie dadurch, dass für die Amtshandlung kein richterlicher Auftrag vorgelegen ist, im Gleichheitsverbot durch die Anwendung der Willkür, sowie dadurch, dass sich der Zweitbeschwerdeführer ohne jegliche Veranlassung einer Leibesvisitation unterziehen musste, in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, gemäß Art. 3 EMRK, und die Beschwerdeführer durch die Durchsuchung des Pkws auf offener Straße in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden und wurde zudem beantragt, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, den Beschwerdeführern einen Betrag von ? 1.499,80 für die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft J gab nach Aufforderung als belangte Behörde am 14. April 2005 eine niederschriftliche Stellungnahme des der Amtshandlung beigezogenen Beamten des RI F H und GI H P, aufgenommen am Gendarmerieposten J, ab. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark holte den Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes L vom 03. Februar 2005, GZ: 16 Ur 28/05w, ein. Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde in der Strafsache des Zweitbeschwerdeführers wegen Verbrechens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs 1 und Abs 2 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB für die von ihm bewohnten Wohnung samt Nebenräumlichkeiten in J, E, und für die Büro- bzw Geschäftsräumlichkeiten des H K in J, G angeordnet und verfügt, dass sämtliche vorgefundene Gegenstände, deren Besitz oder Besichtigung für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, insbesondere Aufzeichnungen über Balleinnahmen und von H K beschäftigten Mitarbeitern (Listen und Verzeichnisse), sowie allenfalls veruntreutes Bargeld, in Beschlag und Verwahrung zu nehmen sind. Mit der Hausdurchsuchung wurden die Beamten des Landesgendarmeriekommandos für K beauftragt. II.1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers, der Zeugen CI B K, BI G E und GI H P, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Einige Tage vor dem 04. Februar 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführer von RI H telefonisch gebeten, auf die Polizeiinspektion J am 04. Februar 2005 um 09.00 Uhr zu kommen. Der Beschwerdeführer war hiermit einverstanden. Zu dem Zeitpunkt war ein gerichtliches Vorverfahren wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 1. Fall StGB als auch ein Verfahren wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beim Landesgericht L anhängig. Der Zweitbeschwerdeführer war verdächtig, dass er in der Nacht vom 6. zum 7. Jänner 2005 in St. Veit/Glan in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in vier Angriffen ein ihnen anvertrautes Gut, nämlich die Balleinnahmen des Maturaballes des BG/BRG V, in einem ? 3.000,-- nicht jedoch ? 50.000,-- übersteigendem Wert von ca ? 12.033,14, indem sie das Bargeld nicht ordnungsgemäß verzeichneten und ablieferten, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, veruntreut zu haben" (Begründung des Hausdurchsuchungsbefehles des LG L vom 03. Februar 2005). Der Beschwerdeführer kam gemeinsam mit seinem Geschäftspartner Herrn E H am 04. Februar 2005 um ca 09.00 Uhr auf die Polizeiinspektion J und wurde mit ihm vom Zeugen RI H eine Niederschrift verfasst, deren Inhalt der Ablauf eines Maturaballes in J war. Am Ende der Niederschrift kamen um ca 10.00 Uhr zwei Beamte der Kriminalabteilung von K, der Zeuge CI B K und BI G E hinzu, die der Zweitbeschwerdeführer von seiner Einvernahme, die ca zweieinhalb Wochen zuvor wegen des Verdachtes der Veruntreuung stattfand, kannte. Dem Beschwerdeführer wurde der Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes L ausgehändigt und erklärte sich dieser nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter mit der Hausdurchsuchung für einverstanden. Ihm wurde als Gerichtszeugen RI H und GI P der Polizeiinspektion J genannt. Hiezu kamen noch vier Beamte der Einsatzgruppe K von G. Der Zweitbeschwerdeführer wurde daraufhin vom Zeugen BI G E aufgefordert, sich im Nebenzimmer einer Leibesvisitation zu unterziehen. Dem kam der Zweitbeschwerdeführer nach und wurde die Leibesvisitation in einem Nebenraum durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Polizeiinspektion J weder renitent verhalten, noch Drohungen gegenüber der Exekutive gemacht. Der Zeuge BI G E ordnete die Leibesvisitation deshalb an, da der Zweitbeschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt war, im kriminalpolizeilichen Aktenindex zweimal Widerstand gegen die Staatsgewalt und andere Vormerkungen vorhanden waren. Auch habe der Zweitbeschwerdeführer gegenüber dem Zeugen bei seiner Einvernahme vor ca zweieinhalb Wochen bekannt gegeben, dass er in Israel Nahkampf gemacht habe. Auch sei ihm von Beamten der Polizeiinspektion J mitgeteilt worden, dass es immer wieder Schwierigkeiten im Falle des Einschreitens mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Die Leibesvisitation dauerte ca 5 bis 10 Minuten und ging in der Art und Weise vor sich, dass sich der Beschwerdeführer in dem Nebenraum vollkommen ausziehen musste. Ein Haftbefehl lag nicht vor. Vor der Leibesvisitation wurde der Beschwerdeführer nicht nach Waffen abgetastet. Danach wollte der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug, Kennzeichen, mit dem er auf den Gendarmerieposten gekommen ist, mit zu seiner Wohnung fahren, um der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, dass er mit dem Polizeifahrzeug mitfahren könne. Dies wurde von ihm abgelehnt. Daraufhin erteilte der Zeuge BI G E den Auftrag, das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu durchsuchen, da der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion zur Wohnung bzw den Geschäftsräumlichkeiten fahren wollte und auch die Durchsuchung des Fahrzeuges nach Waffen durchgeführt werden sollte. Als Begründung wurden hiefür die bereits obgenannten Gründe für die Leibesvisitation vom Zeugen BI G E herangezogen. Dem Zeugen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass das Fahrzeug nicht auf ihn, sondern auf seine Mutter I K zugelassen sei. Nach der Durchsuchung des Fahrzeuges, Kennzeichen, - es wurden keine Waffen gefunden (siehe Beilage ./A) - wurde die Hausdurchsuchung laut gerichtlichen Auftrag vorgenommen. Der Beschwerdeführer wurde vor Durchsuchung des Fahrzeuges nicht gefragt, ob er Geschäftspapiere im Fahrzeug hatte und wurde ebenfalls sein Wunsch, die Durchsuchung des Fahrzeuges nicht auf der Straße durchzuführen, sondern in einem Hinterhof mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer hiezu sein Fahrzeug in Betrieb hätte nehmen müssen. 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Zeugenaussagen von CI B K, BI G E und GI H P sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Akteninhaltes. In Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen als auch der Einvernahme des Beschwerdeführers stellt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark fest, dass der Sachverhalt unbestritten ist und wurde daher auch auf die Einvernahmen der Zeugen E H und RI F H verzichtet. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Leibesvisitation und der Durchsuchung des Fahrzeuges, Kennzeichen, langte am 24. März 2005 (Datum des Poststempels 18. März 2005) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit gegeben, da die von Beamten des Landespolizeikommandos K vorgenommenen Handel im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden und diese Handlungen der Bezirkshauptmannschaft J als belangte Behörde zugerechnet werden. 2. Zur Frage der Leibesvisitation: Eine Personendurchsuchung stellt einen Verwaltungsakt dar, durch deren Ausübung unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird (VfGH 19. März 1986, B 199/85). Gemäß § 40 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer nicht festgenommen worden ist, kein Haftbefehl vorlag, sodass die Anwendung des § 40 Abs 1 SPG ausscheidet. Gemäß § 40 Abs 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Dadurch sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, andere Personen zu durchsuchen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang stehen und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Dazu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Einvernahme auf die Polizeiinspektion J kam und dort kooperativ mitwirkte. Der Beschwerdeführer legte kein renitentes Verhalten an den Tag und machte auch keine Drohungen. Der Verdacht eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 40 Abs 2 SPG lässt sich jedoch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und schwerer Körperverletzung hatte, im kriminalpolizeilichen Aktenindex zweimal den Widerstand gegen die Staatsgewalt und andere Vormerkungen vorhanden waren, der Beschwerdeführer behauptete eine Nahkampfausbildung in Israel gemacht habe und es immer wieder Schwierigkeiten im Falle des Einschreitens mit dem Beschwerdeführer gegeben habe, nicht ableiten. Aber auch für die Anwendung des § 3 Richtlinien-Verordnung (RLV), der die Eigensicherung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes regelt, bleibt kein Raum. Bei dem gegebenen Sachverhalt war die Leibesvisitation nicht mehr verhältnismäßig, da es durchaus - bereits einer weitgehenden Auslegung der Maßnahme der Eigensicherung - möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf Waffen abzutasten und nicht sogleich einer Leibesvisitation zu unterziehen. Somit war die Vorgangsweise der Beamten, den Beschwerdeführer einer Leibesvisitation zu unterziehen - der freiwillig zur Polizeiinspektion J kam und dort kooperativ bei der Amtshandlung mitwirkte, ein Festnahmeauftrag lag nicht vor - überschießend und findet keine gesetzliche Deckung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass hiedurch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK vorliege, wird dem entgegengehalten, dass Personendurchsuchungen dann den Art. 3 EMRK verletzen, wenn sie unter gröblicher Missachtung des Betroffenen als Person erfolgen, was immer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. So verletzt beispielsweise die Anordnung, sich teilweise zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen nicht zwingend Art. 3 EMRK (VfSlg. 8580/1979), wohl aber die Anordnung, sich vor den Augen unbeteiligter Dritter weitgehend zu entkleiden, wenn dies nach den Umständen vermeidbar wäre (VfSlg. 10663/1985; Hauer Kepplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, S 457/458). Eine derartige gröbliche Missachtung des Beschwerdeführers - die Leibesvisitation wurde in einem Nebenraum unter Anwesenheit männlicher Exekutivbeamter - durchgeführt, kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden. 3. Durchsuchung des Fahrzeuges, Kennzeichen: Gemäß § 39 Abs 3 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche 1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint, 2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht und 3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist. Vorerst ist festzustellen, dass die Durchsuchung des Fahrzeuges, Kennzeichen, eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, da es offensichtlich dem Beschwerdeführer verwehrt war, sein Fahrzeug zu lenken, ohne dass dieses zuvor durchsucht wurde. Der § 39 Abs 3 Z 3 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Durchsuchen von Fahrzeugen, soweit dies der Suche nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) bestimmt ist. Die Vorschrift verlangt zwar, dass die Sache nach den Willen des Angreifers zu dem Zweck (führen) eines gefährlichen Angriffes bestimmt ist, sie verlangt allerdings nicht, dass ein gefährlicher Angriff bereits gegenwärtig stattfindet. Die Norm ermächtigt daher auch zur Suche nach Gegenständen, die jemand einem gefährlichen Angriff gewidmet hat (Hauer, Keplinger Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage S 449, A15). In Anbetracht des Ablaufes der Amtshandlung - der Beschwerdeführer erscheint freiwillig auf der Polizeiinspektion, kein renitentes Verhalten, keine Drohungen, ausschließlich das Verlangen bei der Hausdurchsuchung seiner Räumlichkeiten dabei zu sein - sind wohl keine konkreten Gründe für die Annahme eines gefährlichen Angriffes herzuleiten. Die vom Zeugen BI G E angeführten Gründe für die Anordnung der Durchsuchung des Pkws können beim vorliegenden Sachverhalt keinesfalls den Schluss auf die Vorbereitung eines gefährlichen Angriffes zulassen und war auch hiebei die Anwendung des § 3 RLV (Eigensicherung) keinesfalls verhältnismäßig. Die Durchsuchung des Pkws findet auch nicht im Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes L vom 03. Februar 2005 ihre Deckung, da er ausschließlich die Durchsuchung der Büro- bzw Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers angeordnet wird und der verwendete Pkw nicht zu Wohnzwecken diente. Der Beschwerdeführer wurde nicht gefragt, ob er die Geschäftspapiere im Fahrzeug verwahrt habe, dieser gab vielmehr an, dass das Fahrzeug auf seine Mutter Frau I K zugelassen sei. Die Durchsuchung des Fahrzeuges, mit dem der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion J kam, war daher unverhältnismäßig und findet weder eine gesetzliche noch in dem ergangenen Hausdurchsuchungsbefehl eine Deckung. Es gab keinen Anhaltspunkt, dass sich im Fahrzeug eine Sache befand, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist. Die behauptete Verletzung des Rechtes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) war nicht festzustellen, da das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens die einzigartige Persönlichkeit des Menschens schützt, in ihrer physischen, seelischen und geistigen Existenz, wie sie sich der Begegnung des Menschen mit sich selbst und zwischenmenschlichen Bezügen äußert. Eine Durchsuchung eines Kraftfahrzeuges ist damit sicherlich nicht mit umfasst. Auch ist kein Verstoß gegen den Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gegeben (Art. 7 BVG), da die Vorgangsweise des einschreitenden Beamten zwar auf eine irrtümliche Auslegung der Gesetze jedoch nicht willkürlich war (VfSlg. 3515/1959, 3355/1958). Auch die Behauptung, es sei ein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums vorgelegen, geht ins Leere, weil zum Einen das speziellere Grundrecht Hausrecht das Recht auf Eigentum verdrängt und zum Anderen das Kraftfahrzeug nicht zu Wohnzwecken diente, sodass es nicht vom Schutzbereich des Hausrechtes (Art. 9 StGG) umfasst war (VfSlg. 9525/1982, 10.124/1984). Eine Beschlagnahme von Gegenständen fand ebenfalls nicht statt. 4. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2003/334, dem Beschwerdeführer ein von ? 1.499,80 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 660,80 als Schriftsatzaufwand, ? 826,00 als Verhandlungsaufwand und ? 13,00 an Stempelgebührenersatz.

Schlagworte
Personendurchsuchung Leibesvisitation Fahrzeugdurchsuchung gefährlicher Angriff Wohlverhalten Verhältnismäßigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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