RS UVS Steiermark 2005/07/04 20.3-4/2005

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Rechtssatz

Die Leibesvisitation einer Person, die nicht festgenommen wurde, ist nach § 40 Abs 2 SPG nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Person mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht und einen Gegenstand bei sich hat, von dem Gefahr ausgeht. Der einer Leibesvisitation unterzogene Beschwerdeführer war freiwillig auf die Polizeiinspektion gekommen und hatte dort kooperativ an der Amtshandlung mitgewirkt, ohne renitent zu sein oder Drohungen zu machen. Bei dieser Sachlage war die Annahme eines gefährlichen Angriffes nach § 40 Abs 2 SPG nicht (schon) deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerde-führer eine rechtskräftige Vorstrafe wegen gefährlicher Drohung und schwerer Körper-verletzung aufwies, im kriminalpolizeilichen Aktenindex zweimal wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und anderweitig vorgemerkt war, eine Nahkampfausbildung in Israel behauptet hatte sowie im Falle des Einschreitens immer wieder Schwierigkeiten bereitet hätte. Auch der Umstand, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen des Verdachtes der Veruntreuung und der Körperverletzung anhängig war, rechtfertigte die Annahme eines gefährlichen Angriffes noch nicht. § 3 Richtlinien-Verordnung, wonach sich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Gefahren sichern müssen, war ebenfalls nicht anwendbar. Es gab keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines gefährlichen Gegen-standes. Aus diesen Gründen war nicht nur die Leibesvisitation unangemessen, sondern widersprach auch die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers dem (gleich gelagerten) Schutzzweck des § 39 Abs 3 Z 3 SPG, zumal sich der gerichtliche Durchsuchungsbefehl auf Büro- und Geschäftsräumlichkeiten beschränkte.

Schlagworte
Personendurchsuchung Leibesvisitation Fahrzeugdurchsuchung gefährlicher Angriff Wohlverhalten Verhältnismäßigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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