Entscheidungen zu § 19 PG 1965

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2003/10/31 KUVS-735/4/2003

Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Straßenaufsichtsorgane auch berechtigt, die Aufforderung auf einem privaten Grundstück auszusprechen. Da die Beamten im Rahmen der Ermittlungen wegen eines Verkehrsunfalles eingeschritten sind und sie aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges nicht ausschließen konnten, dass dabei Personen verletzt worden sind, kann im Hinblick auf § 19 iVm § 39 SPG (Hilfeleistung ? Betreten von Grundstücken und Räumen) eine Rechtswidrigkeit des Einschreitens (?behördl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 31.10.2003

TE UVS Steiermark 2001/02/05 20.3-40/2000

I.1. In der Beschwerde vom 3. August 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht: 1. SACHVERHALTSDARSTELLUNG: Am 22. Juni 2000 gegen 11.00 Uhr befand sich der Beschwerdeführer in seinem Haus in A 89, R, und hat geschlafen. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau M K, und seine Schwester, T K, leben in einem anderen Haus, ca. 50 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Beamte des Gendarmeriepostens F begaben sich am Vormittag des 22.6.2000 zum Hause der Mutter des Beschwerdeführers und forderten F... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 05.02.2001

RS UVS Steiermark 2001/02/05 20.3-40/2000

Rechtssatz: Die Beschwerde wegen Betretens eines Hauses und des Schlafzimmers durch Gendarmeriebeamte ist abzuweisen, wenn das Betreten gemäß § 39 Abs 1 und § 19 SPG in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erfolgen musste. Diese Verpflichtung besteht, wenn den Beamten von einer Zeugin mitgeteilt wird, dass sie den im Schlafzimmer befindlichen Beschwerdeführer, der nach Kenntnis des Beamten möglicherweise alkoholisiert ist, "nicht mehr aufwecken könne, da er sich nicht rüh... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 05.02.2001

RS UVS Kärnten 1995/06/12 KUVS-1869/7/94

Rechtssatz: Dringt ein Gendarmeriebeamter gegen den erkennbaren Willen des Eigentümers durch ein Garagenfenster in dessen Garage nach Verfolgen des Beschwerdeführers und Wahrnehmung des Schließens des Garagentores ein, so ist dieser Akt von Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig anzusehen, weil der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 8 EMRK verletzt wurde, da auch eine zu einem Wohnhaus gehörende... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.06.1995

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