TE UVS Steiermark 2001/02/05 20.3-40/2000

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Veröffentlicht am 05.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des J K, vertreten durch Dr. A H, Mag. H.P. P, Mag. E M, alle Rechtsanwälte G, wegen Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden.

Teil I

Die Beschwerde wegen Öffnens der Haustüre des Hauses A 89 durch

Beamte des Gendarmeriepostens F am 22. Juni 2000 um zirka 11.00

Uhr wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Teil II

Das Betreten des Hauses A 89 am 22. Juni 2000 um zirka 11.00 Uhr der Beamten des Gendarmeriepostens F wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a Abs 1 Z 2 AVG, §§ 39 Abs 1, 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG).

Text

I.1. In der Beschwerde vom 3. August 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht:

1.

SACHVERHALTSDARSTELLUNG:

Am 22. Juni 2000 gegen 11.00 Uhr befand sich der Beschwerdeführer in seinem Haus in A 89, R, und hat geschlafen. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau M K, und seine Schwester, T K, leben in einem anderen Haus, ca. 50 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt.

Beamte des Gendarmeriepostens F begaben sich am Vormittag des 22.6.2000 zum Hause der Mutter des Beschwerdeführers und forderten Frau T K und Frau M K auf, das Haus des Beschwerdeführers aufzusperren und haben die Beamten hiebei erklärt, daß eine Verpflichtung zum Aufsperren bestünde. Die Mutter des Beschwerdeführers befindet sich im 82. Lebensjahr und wurde lediglich aufgrund der Behauptung der Beamten, es bestünde eine Verpflichtung zum Aufsperren, den Beamten tatsächlich die Haustüre zum Haus des Beschwerdeführers geöffnet.

Frau T K hat in weiterer Folge versucht, den tiefschlafenden Beschwerdeführer zu wecken, dies ist ihr jedoch nicht gelungen, weshalb die Beamten ohne die Zustimmung zuvor einzuholen, das Schlafzimmer des Beschwerdeführers betreten und diesen aus dem Schlaf gerissen haben.

Gegen den Beschwerdeführer lag nach dem Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens, GZP 3123/2000, eine anonyme

Anzeige vor, wonach er verdächtigt sei, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Im weiteren Wortlaut der Anzeige wurde angegeben, daß die Übertretung von Bezirksinspektor L und Gruppeninspektor R anläßlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle dienstlich wahrgenommen worden sei. Tatsächlich hat keine Lenkerüberprüfung stattgefunden. Der aus dem Schlaf gerissene Beschwerdeführer wurde von den Beamten des Gendarmeriepostens F aufgefordert, von R mit zum Posten nach F zu kommen, um dort die Atemluft auf Alkohol überprüfen zu lassen. Nach dem Inhalt der Anzeige wurde das Haus vom Beschwerdeführer selbst nicht geöffnet, weshalb die Beamten die in der Nachbarschaft lebenden Verwandten des Beschwerdeführers aufforderten, die Türe zu öffnen.

Die Beamten des Postens F erklärten Frau T K und Frau M K, daß man wisse, daß der Beschwerdeführer zu Hause sei und daß Frau T K und Frau M K die Türe aufsperren müßten, sohin eine Verpflichtung vorliege.

Beweis: Einvernahme der Frau M K sowie der Frau T K beide wohnhaft in R, A 59 Einvernahme des Beschwerdeführers selbst Akt 11.2 K26/2000E der BH F

2.

BESCHWERDELEGITIMATION

Dieser Vorfall geschah am 22.6.2000, die 6wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt und ergibt sich die Beschwerdelegitimation daraus, daß durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowohl verfassungsgesetzlich als auch einfach gesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

3.

BESCHWERDEGRÜNDE

Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden Organe nicht berechtigt, durch die Behauptung, die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers

seien verpflichtet, die Haustüre zu öffnen, diese zur Öffnung der Haustüre zu bewegen.

Für eine derartige Vorgangsweise bestehen keinerlei gesetzliche Grundlagen.

Durch diese Vorgangsweise wurde sowohl das verfassungsgewährleistete Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5 StGG), das Recht auf

Unverletzlichkeit des Hausrechtes im Sinne des Artikel 9 StGG sowie das verfassungsrechtliche Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung im Sinne des Artikel 8 MRK verletzt.

Anzuführen ist, daß im Verhalten der Beamten des Gendarmeriepostens F eine Hausdurchsuchung zu sehen ist.

Die Beamten konnten lediglich vermuten, daß sich der Beschwerdeführer im Hause befunden hat. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers lag nicht vor, von einem freiwilligen Öffnen der Haustüre durch die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Schwester kann nicht die Rede sein, da den beiden Zeuginnen erklärt wurde, daß sie zum Öffnen verpflichtet seien. Gemäß § 39 SicherheitspolizeiG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistung dient oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes erforderlich ist, dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann und soweit dies der Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint oder von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht oder der Suche nach einer Sache dient, die für den gefährlichen Angriff bestimmt ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, es lag kein gefährlicher Angriff vor, ein Waffengebrauch wäre nicht zulässig gewesen. Gemäß § 141 StPO

kann zum Zwecke der Strafgerichtspflege bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Es kann zu demselben Zweck eine Hausdurchsuchung durch die Sicherheitsorgane durch eigene Macht

vorgenommen werden, wenn gegen jemand ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder

wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nachteile oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtigt bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.

Diese Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall auch nicht gegeben, gegen den Beschwerdeführer lag lediglich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, jedoch nicht einer gerichtlich strafbaren Handlung vor (vgl. ZVr 1988 Nr. 23 VfGH 4.3.1987). Eine Verletzung des Hausrechtes im Sinne von

Artikel 9 StGG als auch im Sinne von Artikel 8 MRK ist durch eine Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt durch eine öffentliche Behörde nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Eine gesetzliche Ermächtigung lag nicht vor. Eine freiwillige Öffnung der Haustüre kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesehen werden, da bei der Behauptung gegenüber einer 82jährigen Dame, sie sei verpflichtet, die Haustüre zu öffnen, nicht davon auszugehen ist, daß diese der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen werde.

Der Beschwerdeführer wurde sohin in seinen Rechten gemäß den Art. 8 MRK, Art. 9 StGG sowie Art. 5 StGG verletzt, darüberhinaus in seinem Recht verletzt, daß entgegen den Bestimmungen der § 39 SPG, sowie § 141 StPO das Haus und das Schlafzimmer des Beschwerdeführers betreten und nach ihm gesucht wurde.

Nicht unerwähnt bleiben soll der Umstand, daß die Beamten des Gendarmeriepostens F überhaupt zur weiteren

Überprüfung der anonymen Anzeige nicht zuständig waren, dies wäre in den örtlichen örtliche Zuständigkeitsbereich der Beamten des Gendarmeriepostens R gefallen. Es wurde der Antrag gestellt, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen und Nachfolgendes festzustellen: "Der Beschwerdeführer wurde durch die Öffnung der Haustüre, sowie der Betretung des Hauses und des Schlafzimmers durch die Beamten des Gendarmeriepostens F am 22.6.2000 gegen 11.00 Uhr in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht und Unverletzlichkeit des Eigentums, sowie in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes, sowie auf Schutz des Privat- und Familienlebens und der Wohnung verletzt."

Des Weiteren wurde gemäß § 79a AVG ein Kostenantrag auf S 18.920,-- gestellt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft F legte den "Führerscheinentzugsakt" GZ.: 11.2K26/2000E vor und gab die bei der Amtshandlung anwesenden Zeugen bekannt. Der vorgelegte Akt enthält die Anzeige des Gendarmeriepostens F vom 22. Juni 2000, GZ.: P-3123/2000 wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz und eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 gegen den Beschwerdeführer, einen Ausdruck aus der Verwaltungsstrafkartei, den Entzugsbescheid vom 29. Juni 2000, GZ.: 11.2K26/2000E, betreffend der Lenkberechtigung, die dagegen eingebrachte Vorstellung vom 14. Juli 2000, den Servicebericht des Alkomaten, sowie eine Niederschrift vom 9.August 2000 mit BI F L und eine Niederschrift vom 10. August 2000 mit GI F R und das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F vom 16. August 2000, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges einen Altemalkoholwert von 0,85 mg/l aufwies. II.1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2000, bei der der Beschwerdeführer, die Zeugen M K, T K, BI F L und GI F R einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wird der Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zugrundegelegt: Auf Grund einer anonymen Anzeige vom 22. Juni 2000 um zirka 9.45 Uhr suchten die Beamten BI F L und GI F R vom Gendarmeriepostenkommando F das Anwesen des Beschwerdeführers in A 89, auf. Der Beschwerdeführer wurde angezeigt, da er vermutlich in einem stark alkoholisierten Zustand mit seinem Fahrzeug von F nach Hause gefahren sei. Die beiden Beamten sahen vor dem Haus den PKW, Kennzeichen, des Beschwerdeführers stehen, die Haustüre war verschlossen. Zwischen dem Haus A 89 und dem in einer Entfernung von zirka 20 bis 25 Meter stehenden Haus A 59 wurde ein Gehweg wahrgenommen. GI F R ging sodann zum Haus A 59 und traf bei der Eingangstüre die Zeugin M K, Mutter des Beschwerdeführers, und fragte sie, ob beide Häuser zusammengehören. Es kam auch die Zeugin T K, Schwester des Beschwerdeführers, hinzu und fragte, um was es gehe. GI F R gab an, dass er den Beschwerdeführer suche und kam ohne weitere Aufforderung die Zeugin T K mit dem Schlüssel und öffnete die Haustüre vom Haus A Nr 89. Die Zeugin T K ging daraufhin alleine in das Haus und warteten beide Exekutivbeamten vor dem Haus. Nach einiger Zeit kam die Zeugin T K wieder zurück und teilte den Gendarmeriebeamten mit, sie könne den Beschwerdeführer nicht wecken, und wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Die Zeugin rief zu den Beamten "der rührt sich nicht". Sodann forderte die Zeugin die beiden Gendarmeriebeamten auf in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers zu gehen, indem sie vorausging und den Weg ins Schlafzimmer des Beschwerdeführers den Gendarmeriebeamten zeigte. BI F L weckte sodann den Beschwerdeführer, wobei dieser fragte, was nun eigentlich los sei. Da beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome vorlagen, wurde daraufhin die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen und kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen T K, BI F L und GI F R, die in übereinstimmender Weise den Sachverhaltsablauf schilderten. Auch die Aussage der Zeugin M K steht dem nicht entgegen, wobei davon ausgegangen wird, dass der Aufforderung, das Haus A 89 aufzusperren, in freiwilliger Weise von der Zeugin T K nachgekommen wurde. Die Zeugin gab auch an, dass sie ohnedies der Meinung war, dem "Befehl der Gendarmerie Folge leisten zu müssen". GI F R gab an keine Aufforderung, das Haus des Beschwerdeführers aufzusperren, gegeben zu haben, sondern machte dies die Zeugin "aus freien Stücken". Entscheidend ist jedoch, dass sie zuvor alleine in das Haus des Beschwerdeführers ging, um ihn aufzuwecken. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 3. August 2000 persönlich abgegeben, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten des Gendarmeriepostens F vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführt wurden. 2. Zu Teil I:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass durch das Öffnen der Haustüre beim Haus A 89, R er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, sowie in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes, sowie auf Schutz des Privat- und Familienlebens und der Wohnung verletzt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach einer ständig wiederkehrenden Wendung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Zwang gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Keinesfalls kann das Verlangen von GI F R, den Beschwerdeführer von der Anwesenheit der Exekutivbeamten in Kenntnis zu setzen, als Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden; auch wenn diesen die Haustüre aufgesperrt wurde. Das Gesetz stellt auf Befehle, also auf normative Anordnungen ab, daher sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (VwGH 16.1.1990, 90/01/0234); die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht - die Zeugin T K ging von der Pflicht aus, der Aufforderung des Exekutivorganes Folge leisten zu müssen - ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (VfSlg 14.887/1997). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines "Befehls" gilt nach ständiger Rechtssprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Aktion angedroht wird" (VwGH 29.7.1998, 97/01/0448). Dass dies in concreto der Fall gewesen wäre, wird von keinem der Zeugen behauptet. Eine Betrachtungsweise unter dem Blickwinkel des § 88 Abs 2 SPG scheidet bereits a limine aus, da Abs 2 auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) beschränkt ist und daher eine derartige Vorgangsweise, das Einschreiten stand im Dienste der Straßenpolizei, also somit in Vollziehung der StVO, nicht einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG zugänglich ist (VwGH 24.6.1998, 97/01/1173, 13.1.1999, 98/01/0169; UVS Stmk 11.8.1998, 21.14-1/98). Da somit die Öffnung der Haustüre für das Haus A 89, R auf Grund des freiwilligen Handelns der Zeugin T K geschah, war die Beschwerde in dem Punkt als unzulässig zurückzuweisen, da sie eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. 3. Zu Teil II: Gemäß § 39 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes erforderlich ist. Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so war BI F L in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 SPG) zum Betreten des Schlafzimmers des Beschwerdeführers ermächtigt. Auf Grund einer ex ante Betrachtung konnte der Exekutivbeamte, als er vor dem Haus auf die Zeugin T K wartete und diese ihm sodann mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer nicht aufwecken konnte, da er sich nicht rühre, von einer Hilfeleistungspflicht ausgehen. BI F L war in Kenntnis einer möglichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers und kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden, dass stark alkoholisierte Personen sich selbst gefährden (zB die Gefahr des Erstickens bei Erbrochenem). Der Zeuge musste somit in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, um der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nachzukommen. Da sodann eine Hilfeleistungspflicht nicht notwendig war, hindert dies nichts am legitimen Zweck des Betretens und war es dem Exekutivorgan in weiterer Folge auch auf Grund der Kommunikation möglich den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich um eine Hausdurchsuchung gehandelt, ist bereits aus dem Zweck des Betretens kein Erfolg beschieden und wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der Exekutivbeamte hätte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten vorgenommen. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren rügt, dass die Beamten des Gendarmeriepostens F zur Überprüfung der anonymen Anzeige überhaupt nicht zuständig gewesen seien, weil dies im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beamten des Gendarmerieposten R gefallen wäre, so kommt dem Einwand keine Berechtigung zu, da sich dies im selben Verwaltungsbezirk ereignete und hiedurch keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Das Betreten des Hauses, sowie des Schlafzimmers in A 89, R durch einen Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos F war somit auf Grund der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erforderlich und ist die Beschwerde daher im Sinne des § 88 SPG abzuweisen. __

Schlagworte
Zwangsgewalt betreten Räumlichkeiten Hilfeleistungspflicht Gefahr Lebenserfahrung Alkoholisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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