RS UVS Kärnten 2003/10/31 KUVS-735/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Straßenaufsichtsorgane auch berechtigt, die Aufforderung auf einem privaten Grundstück auszusprechen. Da die Beamten im Rahmen der Ermittlungen wegen eines Verkehrsunfalles eingeschritten sind und sie aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges nicht ausschließen konnten, dass dabei Personen verletzt worden sind, kann im Hinblick auf § 19 iVm § 39 SPG (Hilfeleistung ? Betreten von Grundstücken und Räumen) eine Rechtswidrigkeit des Einschreitens (?behördliche Willkür") nicht erblickt werden; auch wäre im Hinblick auf die Judikatur des VwGH ein allfälliges rechtswidriges Betreten des Hauses durch die Beamten hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung unerheblich (VwGH 12.8.1994, Zl. 94/02/0298). Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO ist, dass die Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome konnten die einschreitenden Beamten davon ausgehen, dass der Verdacht einer Alkoholisierung vorliegt. Nach der gegenständlichen Bestimmung reicht auch der Verdacht des Lenkens aus, damit eine derartige Aufforderung an eine Person ausgesprochen werden darf (VwGH 7.8.2003, 2002/02/0276). Da der (die) Lenker(in) des Fahrzeuges einen Unfall, der sich in der Nähe des Wohnhauses der Beschuldigten ereignet hat, verursacht hat und sich in der Nähe des Fahrzeuges beim Eintreffen der Beamten keine Personen aufgehalten haben (im Fahrzeug befanden sich der Führerschein und der Reisepass der Beschuldigten), stand die Beschuldigte im Verdacht, das Fahrzeug gelenkt zu haben.

Schlagworte
Alkotest, Alkotestaufforderung, Alkotestverweigerung, Verkehrsunfall, Lenkereigenschaft, Vermutung der Lenkereigenschaft, privates Grundstück, Fahrzeugbeschädigung, Willkür, Alkoholisierungssymptome, Lenkverdacht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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