Norm: GBG §82aGBG §89 Abs2
Rechtssatz: Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG). Zwischen Paragraph 89, GBG und Paragraph 82 a, GBG besteht e... mehr lesen...
Norm: GBG §82aGBG §89 Abs2
Rechtssatz: § 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die be... mehr lesen...
Norm: GBG §89 Abs2
Rechtssatz:
Ist das Grundbuchsgesuch aus anderen Gründen abzuweisen, dann bedarf es beim Mangel der Übersetzung einer dem Gesuch beigefügten Urkunde keines Vorganges nach § 89 Abs 2 GBG. Ist das Grundbuchsgesuch aus anderen Gründen abzuweisen, dann bedarf es beim Mangel der Übersetzung einer dem Gesuch beigefügten Urkunde keines Vorganges nach Paragraph 89, Absatz 2, GBG.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...