Norm
GBG §82aRechtssatz
§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.Paragraph 89, Absatz 2, GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar Paragraph 82 a, Absatz 4, GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge Paragraph 75, Absatz 2, GBG auch hier im Fall des Paragraph 89, Absatz 2, GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundbuchverfahren, Verbesserung, Verbesserungsauftrag, Urkunde, Sprache, ÜbersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127161Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011