RS OGH 2011/8/25 5Ob38/11s, 5Ob162/13d

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Norm

GBG §82a
GBG §89 Abs2

Rechtssatz

Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/11s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 38/11s
  • 5 Ob 162/13d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 162/13d
    Vgl; Beisatz: § 82a Abs 1 bis 3 GBG, worin es um die Beseitigung von Formgebrechen von Anträgen geht, die die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet sind, richtet sich ausschließlich an das Grundbuchsgericht erster Instanz. Das Rekursgericht kann und darf daher kein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags mehr durchführen. (T1)

Schlagworte

Grundbuchverfahren, Verbesserung, Mangel, Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127162

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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