Begründung: Das unter C-LNr 4a an einer näher bezeichneten Liegenschaft in der KG Leopoldstadt (ein Mietshaus in Wien) seit 1985 einverleibte Fruchtgenussrecht des Verpflichteten wurde zur Hereinbringung einer 1. Kreditforderung der betreibenden Bank von 47.982,20 EUR (betriebene Forderung) am 19. Juli 2004 durch bücherliche Eintragung des Zwangspfandrechts gepfändet (C-LNr 4d). Unter C-LNr 6a derselben Liegenschaft war für die betreibende Partei gegenüber der Liegenschaftseigent... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Auf dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 4a (TZ 10839/1985) das Fruchtgenussrecht für Johann Berthold D*****, geboren 10. 8. 1937, einverleibt. An diesem Recht wiederum ist unter C-LNR 4d (TZ 3287/2004) das Pfandrecht für die E***** AG für die vollstreckbare Forderung von EUR 47.982,20 sA einverleibt. Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch begehrte die Antragstellerin unter Vo... mehr lesen...
Begründung: Bei Überreichung des gegenständlichen Eintragungsgesuches war als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt und das Eigentumsrecht für Günter S*****, geb. *****, vorgemerkt; außerdem war unter C-LNR 1 gegen den vorgemerkten Eigentümer ein Pfandrecht der Republik Österreich für deren Kaufpreisrestforderung von S 897.375,-- eingetragen. Unter Vorlage der den Eigentumserwerb des Günter S***** betreffenden U... mehr lesen...
Begründung: 1.) Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses, der einen eigenständigen Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses betrifft, bedarf keiner
Begründung: . 2.) Zum ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin: Die Liegenschaft EZ ***** steht im grundbücherlichen Alleineigentum der R***** mbH. Sie ist zu C-LNR 9a mit einem Fruchtgenußrecht des Vereins Dollisharing belastet, dem entsprechend C-LNR 9b der Vorrang vor Höchstbetragspfandrechten der R***... mehr lesen...
Norm: GBG §51 Abs1GBG §85 Abs3
Rechtssatz:
§ 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß... mehr lesen...
Begründung: Im Eigentumsblatt der Liegenschaften EZ ***** Grundbuch *****, mit dem Grundstück Nr.***** Baufläche und der Grundstücksadresse *****, ist das Eigentumsrecht für Renate O*****, geboren ***** unter B-LNR 4 und Dr.Alfred O*****, geboren *****, unter B-LNR 5 je zur Hälfte einverleibt. Ob diesen Anteilen ist jeweils das Eigentumsrecht für Christiana H*****, geboren *****, und zwar unter B-LNR 4c/B-LNR 5c vorgemerkt. Auf Grund der angeführten Urkunden beantragte die A... mehr lesen...
Norm: GBG §22GBG §32 Abs1 litbGBG §40GBG §47GBG §49GBG §85 Abs3
Rechtssatz: Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin brachte am 22.7.1996 den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung aufgrund der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.6.1990, 2 C 19/90m, von S 23.000 monatlich ab 1.7.1996 ein. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Ex... mehr lesen...
Norm: EO §370 E EO §374 GBG §85 Abs3 EO § 370 heute EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis... mehr lesen...
Norm: EO §370 A EO §374 GBG §85 Abs3 EO § 370 heute EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis... mehr lesen...