RS OGH 1998/3/24 5Ob74/98p, 5Ob1/07v, 3Ob153/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

GBG §51 Abs1
GBG §85 Abs3

Rechtssatz

§ 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß § 51 GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109610

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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