Norm
GBG §51 Abs1Rechtssatz
§ 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß § 51 GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.Paragraph 51, GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil Paragraph 51, GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß Paragraph 51, GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109610Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009