Begründung: An der Liegenschaft EZ 216 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Darauf wurden drei Baukörper errichtet. Beim dritten Baukörper wurde Wohnungseigentum aufgrund der seinerzeitigen Baubewilligung vom 27. 3. 2007 begründet. Durch die geänderte Bauführung im Zuge der Errichtung des Hauses 3 ergaben sich zahlreiche Bestandverschiebungen. Unter anderem wurden statt 18 Wohnungen durch teilweise Teilung von Wohnungen nunmehr 21 Wohneinheiten errichtet. Sämtliche Wohnungseigen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2285 bestehend aus den Grundstücken 1406/1, 1408/1 und 1409 Grundbuch *****. Jörg Mario S***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 2456 Grundbuch ***** bestehend aus dem Grundstück 1406/19. Die Antragstellerin begehrt ob der EZ 2456 die Einverleibung der Dienstbarkeit des Parkens laut Urteil GZ 39 Cg 22/03i-14 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in Verbindung mit der Vereinbarung vom 7. 11. 1980, Punkt X... mehr lesen...
Begründung: Mit dem als Notariatsakt abgeschlossenen Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 27. Dezember 2000 schenkte Dr. Gertrude H***** (im Folgenden: Übergeberin) ihre Liegenschaft EZ 1634 Grundbuch ***** ihrer Nichte Mag. Isabella M***** (im Weiteren: Übernehmerin). Unter Punkt Drittens 2.) vereinbarten die Vertragsparteien die zu Gunsten der Übergeberin grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechts sowie unter Drittens 3... mehr lesen...
Norm: GBG §85GBG §98
Rechtssatz: Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, dass dem Grundbu... mehr lesen...
Norm: GBG §85GBG §98
Rechtssatz: Das Begehren eines Eintragungswerbers, zugunsten von Hypothekargläubigern die Löschungsverpflichtung bei Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, läßt in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind und reicht daher für ein Grundbuchsgesuch aus. Entscheidungstexte 5 Ob 48/93 E... mehr lesen...
Begründung: Heinz F***** ist zu 2657/100.000 und zu 262/100.000 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** O*****. Mit den zuerst genannten Anteilen (BLNR 40) ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 15 des Hauses Am N***** Nr. 3 verbunden, mit den anderen Anteilen Wohnungseigentum an der Garage Nr. 53 (BLNR 41). Unter CLNR 1 a, 2 a, 5 a, 6 a, 8 a, 9 a, 11 b und 12 b sind auf beiden Anteilen Pfandrechte einverleibt. Laut Pfandurkunde vom 16.Dezember ... mehr lesen...
Norm: ABGB §469aGBG §85
Rechtssatz: Im Eintragungsgesuch ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll; die betreffende Anmerkung hat nämlich immer auch Aufschluß darüber zu geben, wem die Löschung des Pfandrechtes zugute kommen soll. Dieser Begünstigte, den § 469a ABGB ausdrücklich nennt, muß keineswegs der Nachhypothekar sein; die Anmerkung der vorbehaltslosen Löschungsverpflichtung ist vielmehr auch zugu... mehr lesen...
Begründung: Franz K***** ist zu 1413/1517 Anteilen Miteigentümer der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft (B-LNR 7). Der Antragsteller begehrte (Grundbuchsgesuch TZ 4356/90) unter Berufung auf die im
Spruch: genannten, teils von ihm teils von Vormännern im Sinne des § 22 GBG errichteten Urkunden ob 117/1517 Anteilen des Franz K***** die Einverleibung a) seines Eigentumsrechtes im Range der zu TZ 218/90 angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung und b) de... mehr lesen...
Norm: GBG §85GBG §98
Rechtssatz: Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, wonach im Grundbuchsantrag im Falle des Erwerbes bloß eines Teiles der Rechte des Vormannes angeführt werden müßte, was mit dem nicht erworbenen Teil geschieht. Dieser bleibt selbstverständlich dem Vormann. Entscheidungstexte 5 Ob 93/90 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 93/90 ... mehr lesen...
Norm: GBG §85GBG §98
Rechtssatz: Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden. Entscheidungstexte 5 Ob 296/68 Entscheidungstext OGH 23.10.1968 5 Ob 296/68 Veröff: SZ 41/141 = RZ 1969,10... mehr lesen...