RS OGH 1992/9/29 5Ob115/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §469a
GBG §85
  1. ABGB § 469a heute
  2. ABGB § 469a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1997
  3. ABGB § 469a gültig von 01.01.1917 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Eintragungsgesuch ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll; die betreffende Anmerkung hat nämlich immer auch Aufschluß darüber zu geben, wem die Löschung des Pfandrechtes zugute kommen soll. Dieser Begünstigte, den § 469a ABGB ausdrücklich nennt, muß keineswegs der Nachhypothekar sein; die Anmerkung der vorbehaltslosen Löschungsverpflichtung ist vielmehr auch zugunsten jedes anderen Buchberechtigten wirksam.Im Eintragungsgesuch ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll; die betreffende Anmerkung hat nämlich immer auch Aufschluß darüber zu geben, wem die Löschung des Pfandrechtes zugute kommen soll. Dieser Begünstigte, den Paragraph 469 a, ABGB ausdrücklich nennt, muß keineswegs der Nachhypothekar sein; die Anmerkung der vorbehaltslosen Löschungsverpflichtung ist vielmehr auch zugunsten jedes anderen Buchberechtigten wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011471

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten