Norm: GBG §4GBG §51 Abs1
Rechtssatz: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der E... mehr lesen...
Norm: GBG §51 Abs1GBG §85 Abs3
Rechtssatz: § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß § 51 GBG i... mehr lesen...