RS OGH 2023/10/25 5Ob1/07v; 2Ob187/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Norm

GBG §4
GBG §51 Abs1

Rechtssatz

Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen.Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des Paragraph 51, Absatz eins, GBG erfolgen.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0012149.

Entscheidungstexte

  • RS0121701">5 Ob 1/07v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 5 Ob 1/07v
    Veröff: SZ 2007/8
  • RS0121701">2 Ob 187/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 187/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121701

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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