Entscheidungen zu § 4 GBG 1955

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TE UVS Steiermark 2003/05/15 30.8-71/2002

Herr F S ist in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter der R A mit Sitz in T in zwei Fällen wegen einer Übertretung des GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 726,-- bestraft worden. Im Punkt 1.) erfolgte die Bestrafung deshalb, da bei der Beförderungseinheit, einem Tankfahrzeug mit Anhänger, der Füllungsgrad der Abteile nicht mindestens 80 % betrug. Im Punkt 2.) erfolgte die Bestrafung deshalb, da auf den Tankschildern am LKW nicht das Fassungsvermöge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.05.2003

RS UVS Steiermark 2003/05/15 30.8-71/2002

Rechtssatz: Gemäß RN 211173 ADR sind Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe, sofern sie nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7.500 l Fassungsraum unterteilt sind, entweder stark zu füllen (bis zumindest 80 % ihres Fassungsvermögens) oder gering zu füllen (bis höchstens 20% ihres Fassungsvermögens). Daher stellt die Angabe des Fassungsraumes des unrichtig gefüllten einzelnen Tanks bzw Tankabteils eines Anhängers ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine unzulässi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.05.2003

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