RS UVS Steiermark 2003/05/15 30.8-71/2002

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Rechtssatz

Gemäß RN 211173 ADR sind Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe, sofern sie nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7.500 l Fassungsraum unterteilt sind, entweder stark zu füllen (bis zumindest 80 % ihres Fassungsvermögens) oder gering zu füllen (bis höchstens 20% ihres Fassungsvermögens). Daher stellt die Angabe des Fassungsraumes des unrichtig gefüllten einzelnen Tanks bzw Tankabteils eines Anhängers ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine unzulässige Verwendung nach § 4 GGBG iVm RN 211173 dar.

Schlagworte
Gefahrgut Tank Füllung Unterteilung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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