Entscheidungsgründe: Mit dem am 3. 5. 1994 im Verfahren 21 Cg 11/94z des Landesgerichtes Wiener Neustadt geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Beklagten (im folgenden: Schuldner) der Klägerin 200.000 S in 50 Monatsraten zu 4.000 S, beginnend mit 1. 6. 1994, unter Einräumung eines fünftägigen Respiros und bei Terminsverlust im Fall des Verzugs mit einer Rate zu zahlen; für den Verzugsfall wurden 10 % Zinsen p.a. vereinbart. Der Schuldner zahlte in der Folge ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 Z3GBG §13 Abs1
Rechtssatz: Die Einverleibung eines Zwangspfandrechts nur auf einem Liegenschaftsanteil des Schuldners ist trotz § 13 Abs 1 GBG hier zulässig, weil ja die Klägerin infolge des auf dem vom Schuldner früher erworbenen Hälfteanteil (Anteil 3) einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht auf die ganze Liegenschaft greifen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 39... mehr lesen...
Begründung: Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Wohnhaus errichtet ist. Unter TZ 7119/1997 war die Rangordnung für die Veräußerung bis 13. 6. 1998 angemerkt. Die gefährdete Partei brachte am 15. 6. 1998 den Antrag ein, der Gegnerin mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, diese Liegenschaft samt dem darauf errichteten Wohnhaus zu veräußern und zu belasten; das Erstgericht wolle als Grundbuchsgericht dieses Verbot anmerken... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei, im folgenden Beklagter, und Margrit K***** sind je zur Hälfte Miteigentümer unter anderem der Liegenschaften EZ 17 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes ***** und EZ 88 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes *****. Zum Gutsbestand der ersteren gehören die Grundstücke 11 Alpe, 12 Wald, 13 Alpe, 14 Alpe, 15/1 Alpe, 15/2 Sonstige (Unproduktiv), 16 Wald, 17 Wald, 19 Wald, 20 Wald, 21 Alpe, 22 Wald, 23 Wald, 24 Wald, 25 Wald, 26 Wa... mehr lesen...
Mit den rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteilen des Landes- als Handelsgerichtes Linz, je vom 8. 6. 1977, 10 Cg 292/77 und 10 Cg 293/77, wurde der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet, der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die Beträge von 1 318 350.10 S und 1 176 853.91 S, je samt Anhang, zu bezahlen. Exekutive Schritte zur Hereinbringung dieser Forderungen hatten nur teilweise Erfolg. Es haften jedenfalls mehr als 200 000 S aus. Die Pfändung des Arbeitseinkomme... mehr lesen...