Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Die Einverleibung eines Zwangspfandrechts nur auf einem Liegenschaftsanteil des Schuldners ist trotz § 13 Abs 1 GBG hier zulässig, weil ja die Klägerin infolge des auf dem vom Schuldner früher erworbenen Hälfteanteil (Anteil 3) einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht auf die ganze Liegenschaft greifen kann.Die Einverleibung eines Zwangspfandrechts nur auf einem Liegenschaftsanteil des Schuldners ist trotz Paragraph 13, Absatz eins, GBG hier zulässig, weil ja die Klägerin infolge des auf dem vom Schuldner früher erworbenen Hälfteanteil (Anteil 3) einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht auf die ganze Liegenschaft greifen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112473Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00039_99K0000_001