Am 26. Juni 1963 verschuldete Franz K. als Lenker eines PKWs. dessen Eigentümer und Halter der Beklagte war, einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden PKW der Klägerin, wobei diese Verletzungen und Sachschaden erlitt. Franz K. wurde deshalb rechtskräftig nach § 431 (432, 333b) StG. verurteilt. Am 26. Juni 1963 verschuldete Franz K. als Lenker eines PKWs. dessen Eigentümer und Halter der Beklagte war, einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden PKW der Klägerin, wobei diese Verl... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 EKHG § 6 heute EKHG § 6 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Keine Haftung des Kraftfahrzeughalters, der seinen Wagen versperrt und den Schlüssel in seinem Sakko in seiner Stube in einer Wohnbaracke verwahrt, wenn ein Arbeitskollege aus einer anderen Stube den Schlüssel aus ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 EKHG § 6 heute EKHG § 6 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz: Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht... mehr lesen...
Am 22. Juni 1964 wurde der PKW des Klägers durch ein von Karl Z. widerrechtlich in Betrieb genommenes Moped beschädigt. Der Kläger begehrt vom Beklagten als Halter des Mopeds den Ersatz seines Schadens. Der Erstrichter gab dem auf 3853 S eingeschränkten und der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Klagebegehren statt. Er stellte bezüglich der Halterfrage fest: Der Beklagte war Eigentümer des Mopeds, das auch in der Zeit vom 7. September 1960 bis 19. Oktober 1964 unter seinem Namen z... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA EKHG §6 EKHG § 5 heute EKHG § 5 gültig ab 01.06.1959 EKHG § 6 heute EKHG § 6 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Zur F... mehr lesen...
Walter P., der mit seinem PKW. bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert ist, stellte diesen Personenkraftwagen, in dessen Fond seine Schwester, die Erstbeklagte, deren Ehegatte und der Zweitbeklagte Roger G. (Schwager P.s) saßen, auf dem Südtiroler Platz in Innsbruck ab, legte den Rückwärtsgang ein und entfernte sich für kurze Zeit, ohne vorher den Zundschlüssel des Kraftwagens abzuziehen. Während seiner Abwesenheit nahm die des Fahrens unkundige Erstbeklagte auf dem Führersitz... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 EKHG § 6 heute EKHG § 6 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Der Halter eines Mopeds hat seiner Sorgfaltspflicht zur Sicherung des Mopeds gegen unbefugte Benützung Genüge getan, wenn er das Moped absperrt und den Schlüssel in seiner Hosentasche verwahrt, während er sich bekl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1 EKHG §6 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 EKHG § 6 heute EKHG § 6 gültig ab 01.06.1959 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 III ABGB §1325 E1 EKHG §6 EKHG §19 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1325 heute ABGB § 1325 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Kläger zufolge der durch den Verkehrsunfall vom 15. Juli 1951 erlittenen schweren Verletzungen beiden Beklagten gegenüber als dem Gründe: nach zu Recht bestehend erkannt. Das Verschulden des Erstbeklagten als Lenker des dem Zweitbeklagten gehörigen PKW. wurde zufolge strafgerichtlicher Verurteilung, ein Mitverschulden auf Seite der Kläger jedoch nicht als erwiesen angenommen. Der Erstbeklagte haf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1 EKHG §6 KFG 1955 §7 Abs2 IIIAKFG 1955 §85 Abs6 KVG §16 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 EKHG § 6 heute EKHG § 6 gültig ab 01.06.1959 ... mehr lesen...