Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian K***** des Verbrechens des (versuchten) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des (versuchten) Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 15, 212 Abs 1 Z 1 (richtig: Z 2 - in diesem Sinne US 10; zur rechtlichen Gleichwertigkeit vgl Philipp in WK² § 212 Rz 2) StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 2007/2008 in M***** 1... mehr lesen...
Gründe: Wascha P***** wurde mit dem rechtskräftigen, in gekürzter Ausfertigung abgefassten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. November 2009, GZ 054 Hv 160/09g-23, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, von der ein Teil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nac... mehr lesen...
Gründe: Mit in Rechtskraft erwachsenem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2009, GZ 38 Hv 46/09t-6, wurde Alfred R***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2009, GZ 5 U 51/09y-20 (womit eine dreimonatige, unter Bestimmung einer dreijährigen Pro... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §43a Abs3
Rechtssatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §43a Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs3StPO §292
Rechtssatz: Die gesetzwidrige Überschreitung der Drittelgrenze des § 43 a Abs 3 StGB wird auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom OGH dann bloß festgestellt, wenn der Verurteilte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat. Entscheidungstexte 15 Os 81/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 81/95 ... mehr lesen...