RS OGH 2024/11/13 15Os56/98; 12Os96/98; 15Os132/98 (15Os133/98); 13Os25/00; 11Os90/00; 11Os84/05w; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

StGB §31
StGB §43a Abs3
  1. StGB § 43a heute
  2. StGB § 43a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 43a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 43a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 43a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109806

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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