Norm: StGB §39 Abs1 StGB § 39 heute StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
Rechtssatz: Wurde ein Verurte... mehr lesen...
Norm: StGB §39 Abs1
Rechtssatz: Ist eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe oder der nicht bedingt nachgesehene Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft auch nur zum Teil verbüßt, liegt eine von § 39 StGB erfassbare Vorstrafe vor. Entscheidungstexte 13 Os 40/08v Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 40/08v Bem: WK-StGB - 2 § 39 Rz 5.... mehr lesen...
Norm: StGB §39 Abs1
Rechtssatz: Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist aber nicht rückfallsbegründend, stellt doch § 39 StGB auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Nebojsa V*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.August 1989 in Wien der Claudia W*** und der Andrea H*** dadurch, daß er ihnen eine Pistole anhielt und sie aufforderte, alles Geld herauszugeben, sonst würde er sie erschießen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, näm... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem - einstimmigen - Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 20.November 1952 geborene Heinrich H*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.August 1985 in Wien in Gesellschaft des (im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Walter S*** dem Wilhelm S*** mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr f... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Juli 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslose Christian A des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 20.Juli 1983 in Klagenfurt dem Norbert B dadurch, daß er ihn an den Schultern erfaßte, ihn aufforderte, sofort 200 S herauszugeben, ihn nach Verweigerung der Herausgabe des Geldes niederschlug und sodann erneut... mehr lesen...
Gründe: Der am 21.Dezember 1931 geborene Vertreter Walter A wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, am 15.(richtig: 16.)August 1980 (in den frühen Morgenstunden) in Linz Margit B durch gefährliche Drohung mit dem Erschlagen zum außerehelichen Beischlaf genötigt zu haben. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. ... mehr lesen...
Norm: StGB §39 Abs1StGB §71StGB §287
Rechtssatz: Auch eine Verurteilung wegen Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat in voller Berauschung (§ 287 StGB), solang sie nur gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf denselben Charaktermangel zurückzuführen ist, reicht als Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB aus. Entscheidungstexte 13 Os 55/80 Ents... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Rudolf A des in bezug auf zwei gestohlene Personenkraftwagen begangenen Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 - erster und zweiter Fall - StGB (Fakten A. I. 1. und 2.) sowie des in Ansehung zweier Einzelgenehmigungsbescheide des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung begangenen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2,... mehr lesen...