RS OGH 2001/5/9 13Os56/01, 11Os83/02, 15Os85/18s

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Norm

StGB §39 Abs1

Rechtssatz

Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist aber nicht rückfallsbegründend, stellt doch § 39 StGB auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115052

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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