Norm
StGB §39 Abs1Rechtssatz
Auch eine Verurteilung wegen Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat in voller Berauschung (§ 287 StGB), solang sie nur gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf denselben Charaktermangel zurückzuführen ist, reicht als Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB aus.Auch eine Verurteilung wegen Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat in voller Berauschung (Paragraph 287, StGB), solang sie nur gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf denselben Charaktermangel zurückzuführen ist, reicht als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091423Dokumentnummer
JJR_19800612_OGH0002_0130OS00055_8000000_002