Norm: StGB §5 FStGB §287 Abs1
Rechtssatz: Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewußtheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehu... mehr lesen...
Norm: StGB §42StGB §287 Abs1
Rechtssatz: Das Erfordernis einer geringen Schuld des Täters (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB) bezieht sich beim Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB (nicht auf die Rauschtat sondern) auf die Herbeiführung des Rauschzustands. Entscheidungstexte 10 Os 139/85 Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 139/85 Veröff: SSt 56/97 1... mehr lesen...
Norm: StGB §23 Abs1 Z1StGB §287 Abs1
Rechtssatz: Bei Verurteilung nach § 287 Abs 1 StGB ist bei Prüfung der Einweisungsvoraussetzungen gemäß § 23 Abs 1 Z 1 StGB nicht vom verdeckten Delikt auszugehen. Entscheidungstexte 9 Os 182/75 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 9 Os 182/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...