RS OGH 1992/7/9 11Os132/87; 12Os131/89; 13Os53/90; 11Os76/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewusstheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewusstheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088988

Im RIS seit

20.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten