Norm
StGB §5 FRechtssatz
Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewusstheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewusstheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088988Im RIS seit
20.10.1987Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023