Norm: StGB §74 Abs1 Z10StGB §147 Abs1 Z1 Fall2StGB §241aStGB §241bStGB §241eStGB §241f
Rechtssatz: Bei der E-Card handelt es sich mangels bargeldähnlicher Einsetzbarkeit um kein unbares Zahlungsmittel im Sinne des § 74 Abs 1 Z 10 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 6/07g Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 6/07g European Case Law ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §127StGB §241aStGB §241b
Rechtssatz: Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §146 FStGB §147 Abs1 Z1StGB §241a Abs1StGB §241b
Rechtssatz: Mit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241b StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweig... mehr lesen...