Norm: StGB §28 GStGB §207a Abs1 Z3
Rechtssatz: § 207a Abs 1 Z 3 StGB ist als alternatives Mischdelikt konzipiert. Es sollen im Sinne eines umfassenden Rechtsgutschutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die das verpönte Material zur Kenntnis Dritter gelangen kann, vor allem die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie (WK-StGB - 2 § 207a Rz 1, 5, 18, 19). Wer also etwa einschlägige Inhalte auf einer einschränkungslos erreichba... mehr lesen...
Norm: StGB §28 GStGB §207a Abs1 Z3
Rechtssatz: § 207a Abs 1 Z 3 StGB ist als alternatives Mischdelikt konzipiert. Es sollen im Sinne eines umfassenden Rechtsgutschutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die das verpönte Material zur Kenntnis Dritter gelangen kann, vor allem die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie (WK-StGB - 2 § 207a Rz 1, 5, 18, 19). Wer also etwa einschlägige Inhalte auf einer einschränkungslos erreichba... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1 Z2StGB §207a Abs3
Rechtssatz: Das Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer gespeicherte Abbildungen über Internet an unbekannte Computerbenutzer weitergibt; jenes nach § 207a Abs 3 StGB begeht, wer derartige Dateien über Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers bzw auf CD-rom oder Disketten abspeichert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1 Z2StGB §207a Abs3
Rechtssatz: Das Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer gespeicherte Abbildungen über Internet an unbekannte Computerbenutzer weitergibt; jenes nach § 207a Abs 3 StGB begeht, wer derartige Dateien über Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers bzw auf CD-rom oder Disketten abspeichert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1StGB §212 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Op... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1StGB §212 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Aus der Sicht des dargelegten, noch immer aktuellen und vom Gesetzgeber des Jahres 1994 ausdrücklich übernommenen Rechtsverständnisses über den Begriff der "Unzucht" (vgl abermals 1848 der BlgNR XVIII.GP S 1 f) reichen jedoch die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung von bloßen "Nacktfotos", "Ganzkörpernacktaufnahmen", "Großaufnahmen mit Detail- aufnahmen... mehr lesen...