Norm: StGB §145 Abs1 Z1StGB §145 Abs1 Z2StPO §345 Abs1 Z9
Rechtssatz: Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit. Entscheidungstexte 15 Os 87/17h En... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1StGB §145 Abs1 Z2StPO §345 Abs1 Z9
Rechtssatz: Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit. Entscheidungstexte 15 Os 87/17h En... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz droht, wer dem Opfer ankündigt, ihm seine Erwerbsgrundlagen zu entziehen, ohne daß es Aussicht auf alsbaldige neue, etwa gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten hat. Entscheidungstexte 14 Os 97/95 Entscheidungstext OGH 19.09.1995 14 Os 97/95 Veröff: ÖJZ-LKS 1996/50 ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz droht, wer dem Opfer ankündigt, ihm seine Erwerbsgrundlagen zu entziehen, ohne daß es Aussicht auf alsbaldige neue, etwa gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten hat. Entscheidungstexte 14 Os 97/95 Entscheidungstext OGH 19.09.1995 14 Os 97/95 Veröff: ÖJZ-LKS 1996/50 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand K***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 letzter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, im Sommer 1989 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, den Erich P***** durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlich... mehr lesen...
Norm: StGB §106 Abs1 Z1StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Beim Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung handelt es sich - gleichwie bei jenem der durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt. Die Androhung ei... mehr lesen...
Norm: StGB §106 Abs1 Z1StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Beim Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung handelt es sich - gleichwie bei jenem der durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt. Die Androhung ei... mehr lesen...
Gründe: Dagmar Franziska B***** wurde der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB (A) und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach hat sie am 27. und 28.November 1990 in Wien den Feuerwehroffizier Peter L***** durch die Drohung mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung zur Übergabe von 50.000 S zu nötigen versucht (A) und hernach die von L***** eingeschalteten und... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Welche Möglichkeiten der Erpreßte nach der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz (insbesondere einen wirtschaftlichen Neuaufbau) hat, ist für die Qualifikation nach Z 1 letzter Fall unbeachtlich. Entscheidungstexte 12 Os 68/91 Entscheidungstext OGH 27.06.1991 12 Os 68/91 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Welche Möglichkeiten der Erpreßte nach der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz (insbesondere einen wirtschaftlichen Neuaufbau) hat, ist für die Qualifikation nach Z 1 letzter Fall unbeachtlich. Entscheidungstexte 12 Os 68/91 Entscheidungstext OGH 27.06.1991 12 Os 68/91 European Case Law ... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.November 1963 geborene Andreas B*** und der am 17. Jänner 1957 geborene Helmut W*** wurden mit dem angefochtenen Urteil wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (sowie Andreas B*** auch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt. Danach haben sie am 19.März 1990 in Garsten ihren Zellengenossen Heinz G*** in Gesell... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Beim Qualifikationstatbestand der Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz handelt es sich um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen sowohl zum objektiven Sachverhalt (wirtschaftliche Verhältnisse des Bedrohten) als auch zum subjektiven Wissenstand und Vorhaben der Täter (Drohenden) voraussetzt. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz: Eine bloße Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten ist nicht tatbildlich im Sinne des § 145 Abs 1 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 122/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 122/89 Veröff: EvBl 1990/106 S 478 = RZ 1990/104 S 236 European Case La... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Beim Qualifikationstatbestand der Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz handelt es sich um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen sowohl zum objektiven Sachverhalt (wirtschaftliche Verhältnisse des Bedrohten) als auch zum subjektiven Wissenstand und Vorhaben der Täter (Drohenden) voraussetzt. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz: Eine bloße Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten ist nicht tatbildlich im Sinne des § 145 Abs 1 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 122/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 122/89 Veröff: EvBl 1990/106 S 478 = RZ 1990/104 S 236 European Case La... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1965 geborene Hans-Peter S*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB (I), des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB (II) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 19.Februar 1988 in Innsbruck dem Lutz O*** mit unrechtmäßi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Siegfried I*** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 (vorletzter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er in der Zeit zwischen dem 7. und dem 28.Oktober 1987 in vier Briefen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Dipl.Ing. Franz G*** durch die vergebliche Aufforderung, am 28.Oktober 1987 aus dem um 6,00 Uhr von Wien-Westbahnhof... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1 vorletzter Fall
Rechtssatz: Die Unterstellung unter § 145 Abs1 Z1 (vorletzter Fall) StGB setzt voraus, daß die Drohung in der Person des Bedrohten bei unbefangener objektiver Beurteilung der Sachlage den Eindruck erwecken kann, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz tatsächlich herbeizuführen. Die Verwirklichung des angekündigten Übels muß nicht durchführb... mehr lesen...
Norm: StGB §144 Abs1StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch ein mit einer inhaltlich falschen Strafanzeige Bedrohter kann - objektiv gesehen - eine strafgerichtliche Verfolgung sowie deren allenfalls in Aussicht gestellten existenzbedrohenden Auswirkungen befürchten. Entscheidungstexte 11 Os 80/88 Entscheidungstext OGH 09.08.1988 11 Os 80/88 Veröff: JBl 1989,260 = RZ 1989/11 S 47 ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs1 Z1 vorletzter Fall
Rechtssatz: Die Unterstellung unter § 145 Abs1 Z1 (vorletzter Fall) StGB setzt voraus, daß die Drohung in der Person des Bedrohten bei unbefangener objektiver Beurteilung der Sachlage den Eindruck erwecken kann, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz tatsächlich herbeizuführen. Die Verwirklichung des angekündigten Übels muß nicht durchführb... mehr lesen...
Norm: StGB §144 Abs1StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch ein mit einer inhaltlich falschen Strafanzeige Bedrohter kann - objektiv gesehen - eine strafgerichtliche Verfolgung sowie deren allenfalls in Aussicht gestellten existenzbedrohenden Auswirkungen befürchten. Entscheidungstexte 11 Os 80/88 Entscheidungstext OGH 09.08.1988 11 Os 80/88 Veröff: JBl 1989,260 = RZ 1989/11 S 47 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter H*** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (dritter und letzter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6.Oktober 1987 in Wien die Petra B*** durch gefährliche Drohung 1. mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung, nämlich durch die telefonische Ankündigung, wenn sie nicht für ihn einen Kredit aufnehme, werde er die pornographischen Fotos, die er von ihr gemacht habe,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.Jänner 1939 geborene Julian Josef M***, der am 27.April 1936 geborene Adolf S*** und der am 7.Mai 1951 geborene Leopold H*** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch (und mit Waffen) nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 4 StGB (Punkt 1. des Urteilssatzes), Julian Josef M*** außerdem der Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 5 WaffenG (Punkt 4.1. und 5.), Adolf S*** darüber hinaus de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 19-jährige Andreas H*** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 23. August 1986 in Neukirchen am Großvenediger im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Franco E*** Roman I***, Markus K*** und Hannes W*** durch Vorhalten einer Gaspistole, sohin durch Drohung mit dem Tod, zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Juli 1950 geborene Herbert B***-W*** von der wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 (fünfter Fall) StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 4 StPO freigesprochen. Ihm lag zur Last, am 25.Juli 1986 in Marchtrenk versucht zu haben, seine Ehefrau Maria B***-W*** durch die (von der Staatsanwaltschaft als gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung qualifizierte) Äußerung "Wenn du zu dei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der am 2.November 1944 geborene Angeklagte Hans-Peter R*** (zu 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (vierter Fall) StGB sowie der Vergehen (zu 2.) der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, (zu 3.) der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB und (zu 4.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er 1. an einem une... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §105 Abs1StGB §106 Abs1 Z1 Fall4StGB §107 Abs2StGB §145 Abs1 Z1
Rechtssatz: Soweit in der Androhung einer Entführung nicht ohnedies eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit (= Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB) enthalten ist, werden durch die Qualifikationsnorm des § 106 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (wie auch durch jene der §§ 107 Abs 2 und 145 Abs 1 Z 1 StGB) die Begehungsweisen einer gefährlichen Drohung... mehr lesen...